Fr. Mrz 29th, 2024

+++ Mehr Kindergeld ab 2021 +++
Seit letzter Woche ist es beschlossene Sache: Um Familien stärker zu entlasten, sollen Eltern ab 1. Januar 2021 mehr Kindergeld bekommen. Der Entwurf der Bundesregierung für das Zweite Entlastungsgesetz sieht eine monatliche Erhöhung von 15 Euro pro Kind vor. Damit bekommen Eltern ab Januar voraussichtlich jeweils 219 Euro monatlich für das erste und zweite Kind, 225 Euro für das dritte Kind und 250 Euro im Monat ab dem vierten Kind. Zudem will die Bundesregierung den Kinderfreibetrag und den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf für die Einkommenssteuer um jeweils 144 Euro pro Elternteil erhöhen. Auf eine Summe von 8.388 Euro im Jahr müssen Elternpaare dann keine Einkommenssteuer zahlen.

+++ Kinder- und Elterngeld online beantragen +++
Um junge Familien und die Verwaltungen zu entlasten, sind weitere Digitalisierungs-Schritte geplant. So sollen bis spätestens 2022 staatliche Leistungen für Familien, wie etwa Kinder- oder Elterngeld, gebündelt per Mausklick beantragt werden können. In Berlin, Bremen, Hamburg, Rheinland-Pfalz sowie Sachsen und Thüringen kann Elterngeld über das Portal des Bundesfamilienministeriums “ElterngeldDigital” (https://www.elterngeld-digital.de/ams/Elterngeld) bereits jetzt schon online beantragt werden, weitere Bundesländer folgen kontinuierlich. Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und das Saarland haben alternative Anwendungen, über die ebenfalls eine Online-Antragstellung möglich ist.

+++ Trittschalldämmung bei Fliesen +++
Ein Wohnungseigentümer kann von einem anderen Wohnungseigentümer, der in seiner Wohnung den Bodenbelag ausgetauscht hat, die Einhaltung der Mindestanforderungen an die Trittschalldämmung auch dann verlangen, wenn der Bodenbelag an sich in Ordnung ist, aber die Trittschalldämmung der Geschossdecke mangelhaft ist und deswegen die Anforderungen nicht erfüllt werden. Dies hat laut ARAG Experten der Bundesgerichtshof entschieden (Az.: V ZR 173/19).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des BGH (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=107317&linked=pm).

+++ Hausverbot in der Therme +++
Ein Hausverbot für den Besuch einer Therme darf auch ohne einen sachlichen Grund vom Betreiber erteilt werden. Mangels objektiver Bedeutung der Einrichtung für das gesellschaftliche Leben der Besucher könne die Entscheidungsfreiheit des Besitzers nicht eingeschränkt werden. ARAG Experten verweisen auf eine entsprechende Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az.: V ZR 275/18).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Urteil des BGH (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=V%20ZR%20275/18&nr=107581).

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Andreas Twinkler

Von prgateway

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