Fr. Apr 19th, 2024

Neustadt a. d. W. (ots) –

Kryptowährungen wie Bitcoin, Ether oder Ripple galten lange Zeit als Nischenphänomen, inzwischen sind sie auch für Privatanleger interessant. Aber Achtung: Nicht nur der Handel, auch Tausch oder Einkauf mit Kryptowährung kann steuerlich relevant sein. Worauf Privatanleger noch achten sollten und was Haltefrist, Fifo-Methode oder Verluste verrechnen im Zusammenhang mit Kryptowährung und Steuern bedeuten, das erklärt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).

Klassische Anlageformen: Die Bank kümmert sich um die Abgeltungssteuer

Privatanleger mit Aktien, Fondsanteilen und anderen regulierten Anlageprodukten im Depot kommen in der Regel kaum noch mit dem Finanzamt in Berührung: Die Banken verrechnen gegebenenfalls Gewinne mit Verlusten und führen für sie die Abgeltungssteuer ab.

Anders ist das bei Kryptowährungen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, kurz BaFin, hat Bitcoins & Co. als Rechnungseinheiten eingestuft. Kryptowährungen sind somit zwar kein gesetzliches Zahlungsmittel, Geldbestände in virtuellen Währungen werden rechtlich somit weder als (Fremd-)Währung noch als Kapitalanlage behandelt. Dafür aber als sogenannte sonstige Wirtschaftsgüter. Und das bedeutet: Gewinne und Verluste aus Kryptowährungen können für die Steuererklärung relevant sein.

Anlageform Kryptowährung: Privatanleger müssen sich selbst kümmern

Wer als Privatanleger beispielsweise Bitcoins innerhalb einer Jahresfrist mit Gewinn verkauft, erzielt damit Spekulationsgewinne, die dem regulären Einkommensteuersatz unterliegen. Für das Finanzamt macht es dabei keinen Unterschied, wie dieser Gewinn entsteht. Heißt: Wer mit Kryptowährung handelt, sie in echte Währung umtauscht oder damit einkauft – was bei einigen Einzelhändlern bereits möglich ist -, der muss seine Gewinne unter Umständen in der Steuererklärung angeben.

Entscheidend für die Frage, ob und wie hoch die Veräußerungsgewinne besteuert werden, ist das Datum der Anschaffung der digitalen Währung. Dafür gibt es zwei Szenarien:

1. Haltefrist von mehr als einem Jahr: steuerfrei

Für Privatanleger, die Bitcoin & Co. vor mehr als einem Jahr gekauft haben, ist die Sache einfach: Ihre Veräußerungsgewinne bleiben steuerfrei. Eine Einschränkung gibt es allerdings: Erzielen sie mit der Kryptowährung Zinsen, wird nicht nur die Abgeltungssteuer für die Zinsen fällig, sondern es erhöht sich auch die sogenannte Spekulationsfrist von einem Jahr auf zehn Jahre.

Übrigens: Das Bundesfinanzministerium hat den Entwurf eines Schreibens zur Besteuerung von Kryptowährungen veröffentlicht, der erstmals auch zur Besteuerung von Einnahmen aus Proof of Stake (PoS) Stellung nimmt. Demnach käme beim Staking eine Spekulationsfrist von zehn Jahren zur Anwendung, wenn das Halten von Kryptowährungen zu einer Zuteilung weiterer Einheiten führt. Das heißt: Für das Staking eingesetzte Kryptocoins können nach Ansicht des BMFs erst zehn Jahre nach Anschaffung steuerfrei verkauft werden. Da das Thema recht komplex ist und auch kontrovers diskutiert wird, empfiehlt die VLH, sich in diesem Fall steuerlich beraten zu lassen.

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Laura Jahn

Von Laura

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