Do. Mrz 28th, 2024

Miriam K. aus Berlin:
Im Internet habe ich ein schönes Foto gefunden und es in den sozialen Medien geteilt. Nun bin ich mir aber unsicher, wer der Urheber des Bildes ist. Kann mich beispielsweise der Fotograf verklagen?

Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice):
Für jedes Foto – unabhängig davon, ob es einen Copyright-Vermerk trägt oder nicht – besteht ein Urheberrecht. Wer ein Foto ohne Erlaubnis des Fotografen verwendet, verstößt gegen dieses Recht. Der Fotograf hat dann einen Anspruch auf Unterlassung. Er kann den Betreffenden durch einen Anwalt abmahnen lassen und Schadenersatz verlangen. Zwar laden Nutzer beim Teilen in sozialen Medien ein Foto nicht selbst hoch. Aber auch das Teilen eines Fotos, das ein anderer online gestellt hat, kann als Veröffentlichung im Sinne des Urheberrechtsgesetzes gelten. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts München hervor. Der Kreisverband einer politischen Partei hatte in einem sozialen Netzwerk zwei Fotos geteilt, die auf der Seite eines anderen Nutzers zu sehen waren. Der Fotograf sah seine Fotos auf der Seite des Kreisverbandes und mahnte diesen ab. Nach Ansicht des Gerichts war das Teilen fremder Fotos ohne Erlaubnis des Fotografen eine Urheberrechtsverletzung. Der Kreisverband wurde zu einer Zahlung von 1.072 Euro Schadenersatz an den Fotografen verurteilt (Urteil vom 18.10.2017, Az. 142 C 2945/17) Sowohl Bildagenturen als auch einzelne Fotografen suchen im Internet nach Bildern, die Nutzer ohne entsprechende Lizenz veröffentlichen, und mahnen die illegale Veröffentlichung ab. Bei der Verwendung von Bildern aus dem Netz ist also Vorsicht geboten.
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Andreas Twinkler

Von prgateway

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