Mi. Apr 24th, 2024

Vertragsstrafe wegen fehlender Löschung von Google Cache
https://www.xing.com/profile/Isabella_Meinhardt3
Google zu Schadensersatz in Höhe von 430.000 Euro verurteiltLöschungspflichten bei Unterlassungserklärung
Schon länger ist umstritten, in welchem Umfang bei Rechtsverletzungen im Internet dafür gesorgt werden muss, dass die Rechtsverletzung aus dem Internet verschwindet. Klar ist, dass der Schuldner vor Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung alle Internetauftritte bereinigen muss, die von ihm selbst verantwortet werden, z.B. den eigenen Onlineshop oder Social Media Profile.
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Wie ZDNet berichtet, waren unter anderem mehrere Werke eines Fotografen Gegenstand
Auf dieser Grundlage entschied das Oberlandesgericht Celle, dass der Unterlassungsschuldner verpflichtet sei, gegenüber Google auch einen Antrag auf Löschung im Google-Cache bzw. auf Entfernung der von der Webseite bereits gelöschten Inhalte zu stellen. Im verhandelten Fall hatte der Beklagte den Google Cache nicht bereinigt, weshalb er zur Zahlung einer Vertragsstrafe verurteilt wurde (OLG Celle, Urteil vom 29.01.2015, Az. 13 U 58/14).
https://eurights.wordpress.com/tag/dr-isabella-meinhardt-pfarrer-thumm-prominente-auasgezeichnet/

ines smith

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