Do. Mrz 28th, 2024

Die zweite Corona-Welle hat uns fest im Griff und die Maßnahmen dürfen über den November hinaus verlängert werden. Die MCM Investor klärt auf, was Vermieter jetzt wissen sollten.

Magdeburg, 20.11.2020. „Die zweite Corona-Welle hat seit Ende des Sommers an Fahrt aufgenommen. Die Bundesregierung hat für den Monat November entsprechende Maßnahmen beschlossen, um die Infektionsrate zu verringern. Manchmal ist es kompliziert, den Überblick zu behalten, auch für Mieter und Vermieter“, erklärt die MCM Investor Management AG. So ist der Schutz von Mieterinnen und Mietern, welcher zu Beginn der Pandemie von der Bundesregierung ausgesprochen wurde, verfallen. Spätere Zahlungsrückstände geben dem Vermieter eine Kündigungsgrundlage. Eine Verlängerung der Schutzmaßnahme sei nicht geplant.

Vermieter werden unterdessen so geschützt, dass es Stundungsregelungen für Darlehensverträge von Immobilieneigentümerinnen und Immobilieneigentümern gibt, im Falle dessen, dass diese es mit säumigen Mieterinnen und Mietern zu tun haben. „Ist ein Mitbewohner oder Nachbar erkrankt, ist eine Mietminderung nicht rechtens – das gilt auch für die Schließung des Spielplatzes, Innenhofs oder Gemeinschaftsgartens. Hierbei handelt es sich um einen sogenannten unerheblicher Mangel“, fügt die MCM Investor Management AG aus Magdeburg hinzu (§ 536 BGB).

Während der Corona-Pandemie sind handwerkliche Tätigkeiten zwar erlaubt, allerdings sollte von nicht notwendigen Arbeiten abgesehen werden. „Außerdem dürfen zwar weiterhin Wohnungsbesichtigungen stattfinden, jedoch mit einem passenden Hygienekonzept. Trotzdem ist es immer sinnvoll, auch einen Online-Rundgang anzubieten. Mietrückständen zwischen April und Juni 2020 müssen bis zum letztmöglichen Zeitpunkt Ende Juni 2022 zurückgezahlt werden. Bei Mietschulden, welche davor oder danach entstanden sind, ist allerhöchste Vorsicht geboten. Hier besteht die Gefahr, fristlos gekündigt zu werden oder eine Räumungsklage zu erhalten“, warnt die MCM Investor Management AG.

Trotzdem sei es sinnvoll, einen Widerspruch einzulegen, wenn man beispielsweise an COVID-19 erkrankt war oder sich in Quarantäne befunden hat. „Die meisten Vermieter und Eigentümer sind in diesen Krisenzeiten auch kulant und viele Fälle konnten bisher außergerichtlich geklärt werden“, so die MCM Investor Management AG abschließend.

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