Wie mit Pressemeldung Nr. 0346 am 04.03.2015 berichtet, hatte die Dortmunder Polizei zwei von Rechtsextremisten für den 28.03.2015 verbotene Versammlungen in Dortmund verboten.
Die Polizei begründete diese Verbote mit der Prognose, dass die Versammlungen keinen friedlichen Verlauf nehmen werden. Die Polizei sieht aufgrund der Ermittlungsarbeit der letzten Monate konkrete Anhaltspunkte dafür, dass gegen Strafgesetze verstoßen wird.
Begründet wurde das Verbot auch mit der Besonderheit des Datums 28. März. Genau vor 10 Jahren wurde ein Mensch durch einen Dortmunder Rechtsextremist getötet. Die Verknüpfung zweier dieser rechtsextremistischen Versammlungen mit diesem Datum ist eine weitere Provokation der Rechtsextremisten, deren einziges Ziel es ist, die große demokratische Mehrheit in Dortmund einzuschüchtern und die Gewalttat vom 28.03.2005 zu verherrlichen.
Dieser Argumentation ist das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in seiner heutigen Entscheidung nicht gefolgt.
Die Polizei Dortmund hat jedoch weiterhin ein hohes Interesse daran, die Rechtslage bezogen auf die beiden rechtsextremistischen Versammlungen nunmehr auch obergerichtlich klären zu lassen. Daher reicht die Polizei gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein.
Dabei geht es der Dortmunder Polizei nicht nur platt um Sieg oder Niederlage vor Gericht, sondern um die Klärung einer zentralen Frage: Welche Art von Versammlungen genießen tatsächlich noch den Schutz des Artikels 8 GG, dem Recht auf Versammlungsfreiheit, der die Friedlichkeit bei dieser Art der Meinungskundgebung einfordert?
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Polizei Dortmund Cornelia Weigandt Telefon: 0231-132 1025 E-Mail: cornelia.weigandt@polizei.nrw.de http://www.polizei.nrw.de/dortmund/