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Essen, 16. August 2018*****Im Zusammenhang mit einer Trennung bzw. Scheidung weist Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner (http://www.franz-partner.de)in Düsseldorf, Essen und Velbert, darauf hin, dass grundsätzlich ein steuerlicher Abzug als Sonderausgabe in Betracht kommt für
-Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten (sogenanntes begrenztes Realsplitting),
-Ausgleichszahlungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs,
-Ausgleichszahlungen im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs.

Für den Abzug dieser Aufwendungen als Sonderausgaben gilt das sogenannte Korrespondenzprinzip. Das bedeutet: Beim Unterhaltsempfänger bzw. Ausgleichsberechtigten sind die Leistungen steuerpflichtig, soweit sie beim Unterhaltszahler bzw. Ausgleichsverpflichteten als Sonderausgaben abgezogen werden können.

“Ab dem Jahr nach der Trennung/Scheidung fällt für die Ex-Ehe-Partner der günstige Splittingtarif für Verheiratete weg. Doch bietet das Realsplitting steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten, diesen Nachteil zumindest teilweise auszugleichen und auf diesem Weg Steuern zu sparen. Unterhaltszahler und Unterhaltsempfänger sollten die Regeln hierzu und ihre Rechte genau kennen”, rät Steuerberater Roland Franz.

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Andreas Twinkler

Von prgateway

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