Fr. Apr 19th, 2024

Eine Mietminderung kann in vielen Fällen rechtens sein, vor allem wenn es Mängel im jeweiligen Mietobjekt gibt.

Magdeburg, 26.05.2021. In einem vor dem Bundesgerichtshof (BGH) verhandelten Fall hat ein Ehepaar aus Dresden jahrelang zahlreiche Mängel und Vermieterwechsel toleriert. Das Ehepaar bezog das Mietobjekt im Jahr 1998. Die Dachgeschosswohnung in Dresden wies von Anfang an erhebliche Mängel auf wie Risse, verrottete Fenster und Türen, wodurch Feuchtigkeit in die Wohnung gelang. Zunächst entschied das Landgericht Dresden, die Miete würde um 55 Prozent gemindert werden. 25 Prozent in den Sommermonaten und 35 Prozent in den Wintermonaten. In einem zweiten Prozess ging es um die Mängel des Teppichbodens, Zugluft durch defekte oder undichte Fenster und Balkontüren, wodurch auch das Beheizen der Wohnung enorm erschwer wird. „Gerade in Dachgeschosswohnungen mit defekten Fenstern und Türen geht enorm viel Energie dadurch verloren. Mieterinnen und Mieter müssen dann meist bei der Nebenkostenabrechnung und den Heizkosten draufzahlen. Solche Mängel müssen daher zeitnahe mit der Hausverwaltung, der Hauseigentümerin oder dem Hauseigentümer geklärt werden“, erklärt Immobilienexperte Thomas Filor aus Magdeburg.

Im nächsten Schritt entschied das Gericht, dass die Miete in den Sommermonaten um weitere 10 Prozent sowie in den Wintermonaten um 20 Prozent gekürzt werden kann. Nach dem sechsten Vermieterwechsel seit Einzug entschied sich der neue Vermieter, die Mängel zu beseitigen. Zu diesem Zeitpunkt stritt sich das Ehepaar aber noch mit dem vorherigen Vermieter über die Mietzahlungen. „In solchen Fällen entsteht dann die Problematik der Beweispflicht. Der neue Vermieter wird keiner Mietminderung stattgeben, wenn er doch anbietet, die Schäden zu beheben. Vor allem nicht, wenn das Ehepaar sich dagegen weigert“, fügt Immobilienexperte Thomas Filor aus Magdeburg hinzu. Im Endeffekt stritten sich die Mieter nun mit dem sechsten Vermieter vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Dieser gibt dem Vermieter recht. „Wenn ein Vermieter die Mängel in einer Wohnung beseitigen lassen will, muss der Mieter das dulden“. (BGH, Urteil vom 10.04.2019 – VIII ZR 12/18).

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