Fr. Apr 19th, 2024

Köln (ots)

Durch die COVID-19-Pandemie ist die Belastung vieler pflegender Angehöriger gestiegen. Das zeigt u.a. eine gemeinsame Studie des ZQP und der Charité. Der Wunsch nach Erholung wächst bei Pflegenden und Pflegebedürftigen. Viele sehnen sich danach in den Urlaub zu fahren, sobald dieser wieder ohne Ansteckungsgefahr möglich ist. Doch welche Leistungen können eine pflegebedürftige Person und ihre pflegenden Angehörigen in Anspruch nehmen, um die Pflege während einer Auszeit oder eines Urlaubs sicherzustellen?

Pflegende Angehörige gelten – bereits vor der Pandemie – insgesamt als physisch und psychisch besonders belastet. Durch COVID-19 hat sich diese Belastung für viele Pflegende intensiviert. Laut einer Studie des ZQP gaben knapp ein Drittel der Befragten pflegenden Angehörigen an, dass sich die Pflegesituation “eher/stark verschlechtert” habe. Auch für Pflegebedürftige, die häufig einer so genannten Risikogruppe für einen schweren Verlauf des Virus angehören, ist der Alltag schwieriger geworden. Erholung ist dringend notwendig. Welche Leistungen Pflegebedürftige für einen Urlaub oder eine Auszeit für ihre Pflegeperson in Anspruch nehmen können, erklären die Pflegeexpertinnen und -experten von der Pflegeberatung compass.

“Organisieren pflegebedürftige Menschen sich ihre pflegerische Versorgung zu Hause mit Hilfe von Pflegegeld, können sie dieses grundsätzlich auch an einem Urlaubsort nutzen, um ihre Pflege vor Ort sicherzustellen,” weiß compass-Pflegeberaterin Melania Laib.

Gemeinsamer Urlaub für Pflegebedürftige und Pflegepersonen

Bei einem gemeinsamen Urlaub von einer pflegebedürftigen Person und ihrer Pflegeperson können unter bestimmten Voraussetzungen auch die Leistungen der Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden. “Die erste Bedingung für einen Anspruch auf Verhinderungspflege ist, dass die pflegebedürftige Person mindestens Pflegegrad 2 hat. Außerdem ist es erforderlich, dass die pflegebedürftige Person sechs Monate in ihrer Häuslichkeit gepflegt worden ist”, erklärt Melania Laib weiter. Die Person, die die Pflege übernommen hat, muss kein Angehöriger sein. Diese sogenannte Vorpflegezeit ist auch dann erfüllt, wenn sich mehrere Personen die Pflege zeitlich geteilt haben. Wichtig ist hier: Zeiten einer stationären Pflege sind keine Pflegezeiten in der eigenen Häuslichkeit. “Grundsätzlich ist es so, dass der Betrag der Verhinderungspflege genutzt werden kann, um die Pflegeperson zu entlasten – auch im Urlaub,” erläutert die Pflegeberaterin. Mit den Mitteln der Verhinderungspflege kann so beispielsweise ein Pflegedienst am Urlaubsort bezahlt werden, der die pflegebedürftige Person versorgt, sodass die Pflegeperson sich erholen kann.

Entlastung für die pflegende Person am Urlaubsort

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