Di. Nov 5th, 2024

Liquidationszahlungen nach der Auflösung einer Stiftung sind nicht mit Gewinnausschüttungen wirtschaftlich vergleichbar. Das hat der BFH mit Urteil vom 28. Februar 2018 entschieden (Az. VIII R 30/15).

Nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 Einkommensteuergesetz gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen die Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der Körperschaftssteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die Gewinnausschüttungen vergleichbar sind, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs fällt die Auszahlung des Liquidationsendvermögens nach der Auflösung einer Stiftung an den ausschließlich Anfallberechtigten nicht unter diese Einkünfte.

Der Entscheidung des BFH lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Klägerin war die Tochter und Erbin des verstorbenen Stiftungsgründers. Die Stiftung war zuletzt nicht von der Körperschaftssteuer befreit. Nach der Auflösung der Stiftung wurde das Liquidationsendvermögen an die Tochter und Erbin des Stifters ausgekehrt. Das zuständige Finanzamt setzte Schenkungssteuer fest und machte bei der Einkommensteuer Einkünfte aus Kapitalvermögen geltend.

Hiergegen wehrte sich die Tochter. Ihre Klage beim Finanzgericht hatte Erfolg. Das Finanzgericht ist der Auffassung, die Einkünfte aus der Auskehrung des Stiftungsvermögens unterlägen weder als Einkünfte aus Kapitalvermögen noch als sonstige Einkünfte der Einkommensteuer. Der Bundesfinanzhof bestätigte dieses Urteil.

Die Auskehrung des Liquidationsendvermögens führe nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Zwar sei die Stiftung ein von § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG erfasstes Sondervermögen. Die streitigen Zahlungen seien jedoch keine Einnahmen aus Leistungen, die Gewinnausschüttungen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG wirtschaftlich vergleichbar sind, so der BFH. Es fehle an einer wirtschaftlichen Vergleichbarkeit mit Gewinnausschüttungen, wenn wie hier, nach der Auflösung einer Stiftung das Liquidationsendvermögen an den ausschließlich Anfallberechtigten gezahlt wird. Entgegen der Auffassung des Bundesfinanzministeriums erfasse § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG nicht unterschiedslos alle wiederkehrenden oder einmaligen Leistungen einer Stiftung, die von den Stiftungsgremien aus den Erträgen der Stiftung an den Stifter, seine Angehörigen oder deren Abkömmlinge während des Bestehens der Stiftung oder anlässlich ihrer Auflösung ausgekehrt werden, so der BFH.

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Andreas Twinkler

Von prgateway

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