“Über die Vorgänge bei der Neubewilligung AEO und ZA haben wir Sie bereits informiert, als nächster Schritt der Zollbehörde erfolgt jetzt die Überprüfung des Zollverfahrens “Vorübergehende Verwahrung”.
Die Zollverwaltung informiert derzeit die Unternehmen über die Umstellung, denn bisher war hier keine Bewilligung erforderlich, im Rahmen des UZK wird ab Mai 2019 hierfür eine Bewilligung benötigt, zusätzlich ist bei der Zollbehörde eine Sicherheit zu hinterlegen.
Ab September dieses Jahres kann diese Bewilligung bei den Hauptzollämtern beantragt werden, bis Ende April 2019 muss die Bewilligung bei den Unternehmen vorliegen. Zur Absicherung der entstehenden Zollschulden muss zugleich mit dem Antrag auf Bewilligung der vorübergehenden Verwahrung ein Antrag auf Bewilligung einer Gesamtsicherheit gestellt werden, wobei die Bezeichnung Gesamtsicherheit insofern irreführend ist, denn es handelt sich nicht um eine einzige zu stellende Sicherheit für alle Zollverfahren, sondern um eine Sicherheit, die ausschließlich der Absicherung für dieses Zollverfahren der vorübergehenden Verwahrung dient.
Die Höhe dieser Gesamtsicherheit, der sogenannte Referenzbetrag, der dann bei der Zollbehörde zu hinterlegen ist, muss von den betroffenen Unternehmen selbst berechnet werden und muss nachvollziehbar sein. Je nach Zuverlässigkeit des Unternehmens kann eine Reduktion der zu stellenden Sicherheit erfolgen.
Dieses Thema ist komplex und führt für die betroffenen Unternehmen zu weiteren Kosten, eine intensive Auseinandersetzung mit der Thematik ist notwendig – sichern Sie sich hierfür kompetente Beratung und Hilfestellung durch unsere Spezialisten.
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