Ephedra wurde 2006 dem Grundstoffüberwachungsgesetz (GÜG) unterstellt. Seither ist nicht nur das Heilkraut selbst, sondern auch die aus ihm gewonnenen Alkaloide nur noch auf Rezept erhältlich. Das Ziel: den Herstellern illegaler Drogen den Zugang zu Ephedra und Ephedrin, den Ausgangsstoffen für die Produktion von Crystal Meth, zu entziehen. Zu den Leidtragenden zählen Sportler, die den Arzneistoff als Stimulans nutzen, sowie Menschen mit Übergewicht, denen er beim Abnehmen hilft. Diese weichen zunehmend auf alternative Bezugsquellen für Ephedrin aus.
Das Aufputschmittel Ephedrin wurde bis Mitte des ersten Jahrzehnts des 21. Jahrhunderts von zahlreichen Athleten bzw. von Personen, die an ihrem Körpergewicht arbeiteten, als gut verträgliche Stimulans geschätzt. Doch nicht nur diese wussten aus der Substanz einen Nutzen zu ziehen. Skrupellose Kriminelle nutzten den Arzneistoff zur Herstellung der Droge Crystal Meth. Der Gesetzgeber reagierte mit restriktiven Regelungen.
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) ließ im Jahre 2006 sämtliche Präparate, die aus Ephedra (Meerträubel) gewonnen sind, dem GÜG unterstellen. Diese Maßnahme schränkte die Verfügbarkeit des Heilkrautes, das bis dahin rezeptfrei erhältlich war, empfindlich ein. Der Anlass für die Verschärfung der Richtlinien war die zuvor festgestellte, deutlich wachsende Nutzung der Planze und ihrer Alkaloide zur Produktion von Drogen.
In der Heilpflanze Ephedra sind einige arzneilich nutzbare chemische Verbindungen enthalten, die auf Herz und Kreislauf wirken. Eine davon ist Ephedrin, dem das Kraut seinen Namen verdankt. Der Wirkstoff weist einen ähnlichen Effekt auf wie Amphetamine und kann bei unsachgemäßer Anwendung abhängig machen. Im Internet wird Ephedrin wie Ephedra seit langer Zeit als „stimulierende Smart-Drug“ gehandelt. Bisweilen schreibt man ihm zudem eine aphrodisierende Komponente zu.
Die im Jahre 2006 in Kraft getretene Regelung entwuchs dem Wunsch, dem illegalen Handel die Grundlage zu entziehen. Das »Gesetz zur Überwachung des Verkehrs mit Grundstoffen« regelt den Umgang mit Substanzen, die für die Herstellung von Betäubungsmitteln geeignet sind. Bei Bedarf legt der Gesetzgeber enge Regeln fest. Im Besonderen gilt das für Stoffe der »Kategorie 1«, zu denen Ephedra seither von Rechts wegen gehört.
Eine weitere Verschärfung der Gesetze ist seitdem nicht erfolgt. Seit dem 1. April 2006 sind alle Ephedra-Arten und alle Zubereitungen daraus der Rezeptpflicht unterstellt. Nicht inbegriffen sind Homöopathika ab der Potenz D1, da man darin keinen Wirkstoff mehr nachweisen kann und sie daher keine Wirkung haben, die über den Effekt eines Placebos hinausgeht.
Rund 10 Jahre später zeigt sich, dass das Ziel der restriktiven Neuregelung verfehlt wurde. Die in Umlauf befindlichen Mengen an Ephedra und Ephedrin sind auf dem gleichen Stand wie 2006. Die Konsumenten weichen jedoch zunehmend auf Shops aus, die in EU-Ländern mit lockereren Bestimmungen ansässig sind. Bestellungen aus Deutschland nimmt man dort offenbar gerne entgegen, einige Anbieter haben sich sogar auf die Deutsch sprechende Zielgruppen spezialisiert.
Einige Experten fordern angesichts der Tatsache, dass immer mehr Athleten über alternative Bezugsquellen ohne wirksame Qualitätskontrollen Ephedrin kaufen, dem illegalen Handel ein Ende zu machen. Sie wünschen sich vom Gesetzgeber eine Reform der der Richtlinien, die sich an den vor 2006 geltenden Gesetzen orientieren soll. Der weitere Verlauf der Diskussion bleibt abzuwarten.
Im Internet gibt es mittlerweile einige alternative Bezugsquellen für Ephedrin und Ephedra. Zu beachten ist jedoch, dass man bei einem Kauf in einem dieser Shops gegen die geltenden Gesetze verstößt.
Erna Lowry
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