Kann ein Vermieter keine konkreten Gründe gegen das Halten eines Hundes in einer Mietwohnung vorlegen, muss er seine Zustimmung erteilen. Allgemeine Bedenken sind nicht ausreichend. Das gilt zumindest, wenn die Wohnung groß genug ist und der Hund einer nicht gefährlichen Rasse angehört. So entschied laut Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice), das Amtsgericht München.
Worum ging es bei Gericht?
Die Mieter hatten vor der Anschaffung eines Hundes für ihre Kinder um die Zustimmung ihrer Vermieter gebeten. Diese weigerten sich jedoch, weshalb die Mieter vor Gericht zogen. Es ging dabei um einen Hund entweder der Rasse Magyar Vizsla, Deutsch-Drahthaar/Deutsch-Kurzhaar, Weimaraner oder einen Mischling dieser Rassen mit einer Rückenhöhe von 52 bis 64 cm. Die Mieter hatten angegeben, langjährige Erfahrung in der Hundehaltung zu haben. Sie hatten sich bereits einen Hund im Tierheim ausgesucht, sich ihre Fähigkeit zur Hundehaltung vom Tierheim und einer Hundetrainerin bestätigen lassen und telefonisch alle Nachbarn um Erlaubnis gefragt. Die Hausverwaltung lehnte jedoch im Namen der Vermieter ab. Die Vermieter stellten die Sache so dar: Die Kinder der Mieter hätten schon ihre Meerschweinchen abgeben müssen, da sie sie selbst nicht versorgen konnten. Die Eltern seien berufstätig, der Vater viel unterwegs. Die Wohnung sei so hellhörig, dass sich die Mieter selbst schon über nachbarliches Klavierspielen beschwert hätten. Die Nachbarn hätten gegenüber der Hausverwaltung Bedenken gegen den Hund geäußert. Auch sei das Kleinkind des Hausverwalters gerade erst von einem Hund gebissen worden. Die Mieter hielten dagegen: Die Ehefrau arbeite nur in Teilzeit, der Ehemann sei nur selten auf Dienstreise und könne den Hund mitnehmen. Die Kinder kämen mittags aus der Schule und auch die Großeltern wollten einspringen. Von einer eigenen Lärmbeschwerde wüssten sie nichts.
Das Urteil
Das Amtsgericht München hielt die Bedenken der Vermieter für zu allgemein. Es bezog in seine Entscheidung mit ein, dass die Wohnung groß war und mehrere Zimmer hatte. Grünanlagen seien ebenfalls nicht weit entfernt. Bei einem Hund, der ausreichend Ausgang bekomme, richtig erzogen sei und nicht wiederholt länger allein in der Wohnung bleibe, sei anzunehmen, dass er nicht ständig jaule, belle oder größere Schäden in der Wohnung anrichte. Die Mieter hätten außerdem zugesagt, eine Hundehaftpflichtversicherung abzuschließen. Die Vermieter könnten ihre Ablehnung nicht nur auf allgemeine Bedenken stützen. Lägen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass es durch die Hundehaltung zu einer unzumutbaren Belästigung komme, sei der Hund zuzulassen. Die ins Auge gefassten Hunderassen gelten zudem allesamt nicht als gefährlich oder aggressiv. “Das Gericht berücksichtigte ausdrücklich auch, dass die Mieter hier nicht einfach einen Hund angeschafft hatten, ohne zu fragen, sondern sich seit geraumer Zeit um das Einverständnis des Vermieters bemühten”, ergänzt Rassat. Im Ergebnis gab es der Klage statt: Die Vermieter mussten also zustimmen.
Was bedeutet das für Verbraucher?
Zwar ist nach dem Bundesgerichtshof ein pauschales Verbot der Hundehaltung in einem Mietvertrag unwirksam. “Das heißt aber noch lange nicht, dass Mieter ohne die Zustimmung ihres Vermieters nach Belieben einen Hund anschaffen dürfen”, erläutert die Juristin. Im Streitfall berücksichtigen die Gerichte immer die Umstände des Einzelfalles, zum Beispiel die Größe und Rasse des Hundes. “Mieter sind auf der sicheren Seite, wenn sie vorher um Zustimmung bitten. Wie dieses Urteil zeigt, können sich so außerdem ihre Chancen in einem möglichen Gerichtsverfahren verbessern”, so der abschließende Tipp der Rechtsexpertin.
Amtsgericht München, Urteil vom 3. August 2018, Az. 411 C 976/18
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