Fr. Okt 11th, 2024

Ein Extra vom Arbeitgeber, wer hätte das nicht gerne? Während von einer Gehaltserhöhung nur ein Teil auf dem Gehaltskonto ankommt, sind steuerfreie Extras besonders lukrativ. Wer seinen Mitarbeitern Gutes tun und die Motivation und Identifikation mit dem Arbeitgeber erhöhen will, bietet jetzt Dienstfahrräder oder E-Bikes bis 25 km/h als Bonbon an. Der Staat fördert nämlich die Entlastung des Verkehrs und umweltfreundliche Fahrten seit 1. Januar 2019 durch Steuerfreiheit!

Fahrrad und E-Bike

Bis Ende 2018 waren Firmenfahrräder und Firmen-E-Bikes ausschließlich bei einer betrieblichen Nutzung von der Steuer befreit. Eine Benutzung darüber hinaus in der Freizeit musste als geldwerter Vorteil mit 1 Prozent vom Listenpreis versteuert werden. Kauft der Arbeitgeber nun ein Fahrrad oder E-Bike, das verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug eingestuft wird, und überlässt es seinem Angestellten zur Nutzung, ist die private Nutzung jetzt steuerfrei, wenn das Bike zum bisherigen Arbeitslohn dazukommt. Ein E-Bike oder gleichbedeutend Pedelec gilt bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h nicht als KFZ und ist dem normalen Tretesel gleichgestellt.

S-Pedelec bis 45 km/h und E-Auto

Erreicht das Elektrofahrrad Geschwindigkeiten von mehr als 25 km/h, treten die ebenfalls neuen Regelungen für E-Autos in Kraft. Von einem S-Pedelec spricht man bei einer Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h. Hier gibt es in Abhängigkeit vom Anschaffungszeitpunkt einen anderen neuen Steuerbonus. Schafft der Arbeitgeber das S-Pedelec zwischen dem 01.01.2019 und 31.12.2021 an, halbiert sich der für die Versteuerung zugrunde gelegte Listenpreis.

War bisher 1 Prozent vom Listenpreis für private Fahrten pauschal zu versteuern, sind es nun nur mehr 0,5 Prozent. Dieser Betrag wird jeden Monat als geldwerter Vorteil im Rahmen der Gehaltsabrechnung bei Angestellten abgezogen und beinhaltet auch die private Nutzung. S-Pedelecs, die vor dem 01.01.2019 angeschafft wurden, fallen unter die bisherige Regelung. Zusätzlich kommen noch 0,03 Prozent des Listenpreises pro Entfernungskilometer zur Arbeit als Steuern obendrauf. Im Gegenzug kann aber die Entfernungspauschale geltend gemacht werden.

Bike-Leasing

In der Praxis treffen wir häufig auf ein Fahrrad-Leasing. D. h. der Arbeitgeber schließt mit einer Leasingfirma einen Vertrag und diese bietet seinen Mitarbeitern dann ein geleastes Fahrrad oder E-Bike an. Beim Leasing-Modell wird vom Arbeitgeber oft eine Gehaltsumwandlung durchgeführt und ein Teil des Gehalts einbehalten, um die Leasingraten zu begleichen. In diesem Fall greift der zweite Steuerbonus für den Mitarbeiter. Das geleaste Bike muss ebenfalls nur mit 0,5 Prozent vom Listenpreis versteuert werden, wenn der Leasingvertrag im Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2021 abgeschlossen wird. Bei älteren Leasingverträgen ist noch 1 Prozent vom Listenpreis zu versteuern.

Dafür dürfen die Mitarbeiter in der Regel das Fahrrad nach einer gewissen Zeit zu einem kleinen Restpreis erwerben und dann gehört es ihnen dauerhaft. Übernimmt der Arbeitgeber die Leasingraten ohne eine Barlohnumwandlung zusätzlich zum vereinbarten Gehalt, bleibt die private Nutzung des Bikes wieder steuerfrei.

Und bietet der Arbeitgeber auf dem Betriebsgelände eine Ladestation für E-Bikes oder E-Autos an, ist deren Nutzung grundsätzlich steuerfrei. Nicht zu vergessen, für jeden Entfernungskilometer für den Weg in die Arbeit können 30 Cent bei der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Das gilt auch für Firmenfahrräder und Dienstwägen!

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Andreas Twinkler

Von prgateway

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