Rechtliches zu Wildunfällen
Die Tage werden kürzer, der Herbst ist da. In jedem Jahr steigt zu dieser Jahreszeit die Anzahl der Wildunfälle: Daher raten ARAG Experten zur besonderen Aufmerksamkeit. Ist bereits ein Tier am Fahrbahnrand zu erkennen, hilft meist hupen, um es zu vertreiben. Hektische Ausweichmanöver sollten vermieden werden, da durch mögliches Übersteuern die Gefahr eines schlimmeren Unfalls sehr hoch ist. Kommt es trotzdem zur Kollision mit dem Tier, muss auf jeden Fall die Polizei verständigt werden, die sich mit dem zuständigen Förster in Verbindung setzt. Auch wenn das Tier verletzt ist, sollte es auf keinen Fall angefasst oder eigenständig abtransportiert werden. Dies ist Sache des Waldbesitzers. Grundsätzlich kommt die Teilkaskoversicherung für Unfälle mit Haarwild (Wildschwein, Reh, Hirsch, Fuchs, Hase) auf, die Vollkaskoversicherung übernimmt aber in jedem Fall die Schäden am eigenen Fahrzeug. Kommt es nach einer Begegnung mit einem Wildtier zu einem Schaden am Wagen, der nicht durch einen Zusammenstoß, sondern etwa durch Ausweichen verursacht wird, springt ebenfalls die Teilkasko unter dem Aspekt “Rettungskosten” ein, entschied das Amtsgericht München (AG München, Az.: 345 C 3874/08).
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Halteverbot: Mobile Verkehrsschilder sind bindend
Mobile Park- und Halteverbotsschilder sind zu beachten; das gilt laut ARAG Experten auch dann, wenn ihre Vorderseiten nur vom Bürgersteig aus einzusehen sind. Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin ist es unerheblich, ob der Verkehrsteilnehmer die Schilder subjektiv zur Kenntnis genommen hat oder nicht. Ihn treffen hier eigene Sorgfalts- und Informationspflichten. Dabei sind an die Sichtbarkeit von Schildern, die den ruhenden Verkehr regeln, geringere Anforderungen zu stellen. Bei mehreren an einer Straße zu verschiedenen Zwecken aufgestellten beweglichen Schildern kann es auch mal vorkommen, dass sie unterschiedliche Geltungszeiten anzeigen, die sich in überlappenden Bereichen teilweise sogar widersprechen (Az.: VG 11 A 720.07). Dies ist für die meisten Gerichte allerdings kein Grund, Milde vor Recht walten zu lassen. So auch nicht in einem Urteilsspruch des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts. In diesem konkreten Fall war bei gehöriger Aufmerksamkeit problemlos erkennbar, dass die beiden Haltverbotszonen sich auf unterschiedliche Zeiträume bezogen und sich lediglich der räumliche Geltungsbereich beider Verbotszonen überschnitt (OVG Hamburg, Az.: 3 Bf 408/08).
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