Webservice-Schnittstelle zur technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) von Diebold Nixdorf wird veröffentlicht
Diebold Nixdorf vereinfacht die Einhaltung der Kassensicherungsverordnung
Paderborn, 05. Dezember 2019 – Die neuen Bestimmungen zur Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) haben bei Einzelhändlern Fragen aufgeworfen. Diebold Nixdorf ist seit über 60 Jahren führend im Bereich POS-Terminals und elektronische Kassensysteme. Vor diesem Hintergrund erläutert das Unternehmen die neueste Nichtbeanstandungsregelung und liefert Antworten auf rechtliche Fragen sowie hilfreiche Tipps für einen reibungslosen Übergang, um die Kassensicherungsverordnung optimal umzusetzen. Zusätzlich wird die Webservice Schnittstelle zur technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) von Diebold Nixdorf öffentlich gemacht, damit auch Kassennutzer und Systemhäuser, die bisher nicht mit Diebold Nixdorf in Geschäftsbeziehung standen, von dem Standard profitieren können.
Die Kassensicherungsverordnung (BSI-Richtlinie TR-03153, § 146a AO) betrifft vor allem Einzelhändler mit Registrierkassen und Kassensystemen mit Software- bzw. Aufzeichnungssystemen. Ursprünglich ab 1. Januar 2020 müssen in Deutschland Registrierkassen mit einem Manipulationsschutz ausgestattet sein, einer sogenannten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE). Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat nun eine Nichtbeanstandungsregelung veröffentlicht und damit eine Übergangsfrist für die Umstellung eingeräumt.
Was besagt die Nichtbeanstandungsregelung?
Die technisch notwendigen Anpassungen sind laut der Nichtbeanstandungsregelung umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen. Zur Umsetzung einer flächendeckenden Aufrüstung elektronischer Aufzeichnungssysteme wird es jedoch nicht beanstandet, wenn diese bis zum 30. September 2020 noch nicht über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen.
Was bedeutet die Übergangsregelung für den Handel?
Diebold Nixdorf empfiehlt die Anpassungen der Kassensysteme trotz Nichtbeanstandungsregelung umgehend durchzuführen. Mit der Übergangsfrist bis zum 30. September 2020 können Unternehmen ihren Rollout zeitlich besser planen und Aufträge für technische Sicherheitseinrichtungen (TSE) noch rechtzeitig vergeben. Nach dieser Frist wird es keine Ausnahmen mehr geben und der Rollout muss abgeschlossen sein.
Wie sollten Händler jetzt am besten vorgehen?
Viele Unternehmen haben bereits eine Entscheidung für die Umsetzungsarchitektur getroffen, Test-Hardware im Einsatz oder planen eine Pilotinstallation im ersten Quartal 2020, um die Umstellung insbesondere bei mehreren Kassenlinien und Filialen schrittweise erfolgreich und fristgerecht umsetzen zu können. Wichtig ist heute die Entscheidung für eine zukunftssichere Lösung.
Wie vereinfacht Diebold Nixdorf die Integration der technischen Sicherheitseinrichtung (TSE)?
Mit dem komfortablen TSE-USB-Stick oder der fest verbauten TSE-Komponente kann Diebold Nixdorf Händlern bereits jetzt eine leicht integrierbare und praxistaugliche TSE-Lösung liefern, die einmal eingebaut wird und das Kassensystem langfristig unterstützt. Im ersten Schritt erfüllt eine lokale Installation die zeitlichen und rechtlichen Vorgaben. Zusätzliche Cloud-basierte Services (z.B. Archivierung, automatisierte Meldeverfahren, etc.) können eine lokale Installation sinnvoll ergänzen. Ein späterer Umstieg auf eine Cloud-Lösung ist jederzeit möglich, da die einheitlichen digitalen Schnittstellen (EDS) zum Ansprechen der verschiedenen technischen Sicherheitseinrichtungen (TSE) von Diebold Nixdorf öffentlich sind und weiterverwendet werden können. Von diesem Standard profitieren auch Systemhäuser und Einzelunternehmer, sowie Verkäufer mit Kiosk- bzw. POS-Terminals oder iPad-Kassensystemen, die bisher nicht mit Diebold Nixdorf in Geschäftsbeziehung standen.
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