Sa. Aug 24th, 2024

Die Behauptung von Check24, sein Kündigungsservice sei gültig und rechtskonform, ist falsch.

Zum Schutz ihrer Kunden hatte die HUK-COBURG Kündigungen von Kfz-Policen durch Check24 zurückgewiesen, wenn nicht rechtlich gesichert war, dass der Kunde sie wirklich veranlasst hatte.
Das Landgericht Berlin bestätigte dem Versicherer in seinem Beschluss vom 30.12.2019 (Az. 15 O 605/19), richtig gehandelt zu haben. Denn wird die Kündigungserklärung durch einen Boten oder Vertreter übermittelt, steht dem Versicherungsunternehmen nach Auffassung des Gerichts ein Zurückweisungsrecht zu, weil Check24 nicht gleichzeitig mit der Kündigung eine Vollmachtsurkunde vorlegt. Es ist deshalb “irreführend (von Check24), diesen Weg zu kündigen als rechtssicher darzustellen und den Versicherungsnehmer von einer eigenen Erklärung gegenüber dem Versicherer abzuhalten.”

Check24 hat die einstweilige Verfügung akzeptiert und sich in einer Abschlusserklärung verpflichtet, nicht länger zu behaupten, dass seine Kündigungen gültig und rechtskonform sind.

Gericht untersagt unlautere Herabsetzung

Während der gerichtlichen Auseinandersetzung zum Kündigungsservice hatte Check24 am
18. Dezember 2019 auf seiner Website dazu eine Presseinfo veröffentlicht. Auch dagegen hat sich die HUK-COBURG erfolgreich gerichtlich zur Wehr gesetzt. Die Presseinfo muss gelöscht werden. In einer einstweiligen Verfügung untersagte das Landgericht Berlin (Beschluss vom 23.01.2020, Az. 16 O 15/20) die darin enthaltenen negativen Äußerungen gegen die HUK-COBURG.

Begründung des Gerichts: Der Versicherer verhalte sich rechtskonform, weshalb die Darstellung eine unlautere Herabsetzung ist.

Kritisch sahen die Richter auch den Verweis in der Presseinfo auf eine Check24-Website mit einem Diskussionsforum zum Thema Kündigung von Kfz-Policen. Ihrer Ansicht nach dient das Forum einzig dem Zweck, Verbraucher aufzufordern, über negative Erfahrungen im Zusammenhang mit Kündigungen gegenüber der HUK-COBURG zu berichten. Damit solle Druck aufgebaut werden, obwohl sich der Versicherer rechtskonform verhält. Die Richter sehen darin einen Wettbewerbsverstoß.

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Andreas Twinkler

Von prgateway

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