Am 21. März feiern wir den internationalen “Tag des Waldes”. Ins Leben gerufen hat ihn die FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen) in den 1970er Jahren, um auf die globale Waldvernichtung aufmerksam zu machen. Doch wem gehört eigentlich der Wald? Und was darf man daraus mitnehmen? ARAG Rechtsexperte Tobias Klingelhöfer nutzt diesen Gedenktag, um aufzuklären.
Wem gehört der Wald?
Tobias Klingelhöfer: Entgegen der weitverbreiteten Meinung sind die deutschen Wälder in den seltensten Fällen Bundeseigentum. Laut der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald gehören sogar 48 Prozent der Waldfläche Privatpersonen. Danach folgen die Länder mit 29 Prozent. Körperschaften wie z. B. Gemeinden oder Kirchen teilen sich 19 Prozent des Waldes. Dem Bund gehören lediglich etwa vier Prozent. Jeder Eigentümer bewirtschaftet seinen Wald eigenverantwortlich und hat auch das Recht an seinem Wald. Zwar ist im Rahmen des Bundeswaldgesetzes für die meisten Wälder ein Betretungsrecht zum Zwecke der Erholung eingeräumt. Ein Recht, Dinge mitzunehmen, hat der Waldbesucher generell aber nicht. Hierzu bedarf es der Genehmigung des Eigentümers.
Was darf man sammeln und abpflücken?
Tobias Klingelhöfer: Die sogenannte Handstraußregelung ist im Bundesnaturschutzgesetz verankert und erlaubt – wie der Name schon sagt – beispielsweise, wild wachsende Blumen und Gräser für einen Blumenstrauß zu pflücken. Auch Kräuter, Beeren oder Pilze dürfen in geringen Mengen gesammelt werden. Voraussetzung ist aber, dass das betreffende Gewächs nicht unter Naturschutz steht und dass für den nicht gewerblichen Eigenbedarf gesammelt wird. Wer ohne Genehmigung Naturalien für gewerbliche Zwecke mitgehen lässt, macht sich strafbar. Brennholz oder Steine dürfen ohne Einwilligung des Eigentümers überhaupt nicht entwendet werden.
Wie lauten die Regeln beim Pilze sammeln?
Tobias Klingelhöfer: Viele beliebte Speisepilze zählen laut Bundesartenschutzverordnung zu den besonders geschützten Arten. Das Bundesnaturschutzgesetz verbietet, diese “aus der Natur zu entnehmen”. Es gibt aber eine Ausnahmegenehmigung beispielsweise für Steinpilze, Pfifferlinge, Brätlinge, Birkenpilze, Rotkappen oder Morcheln. Diese darf man im Wald – sofern nicht ausdrücklich verboten – in geringer Menge für den eigenen Bedarf sammeln; also bis zu zwei Kilogramm pro Pilzsucher und Tag. Tabu sind Naturschutzgebiete und Nationalparks.
Darf man ein romantisches Herz in einen Baumstamm ritzen?
Tobias Klingelhöfer: Weder im Wald noch im Park ist diese Art der Liebesbekundung statthaft, sondern stellt eine Sachbeschädigung dar. Darüber hinaus schädigt ein solcher Akt den Baum. Durch die Verletzung der Rinde können die Bäume leichter von Pilzen oder anderen Schädlingen befallen und damit zerstört werden.
Dürfen Früchte vom freien Feld in kleinen Mengen mitgenommen werden?
Tobias Klingelhöfer: Das Entwenden von Früchten oder Blumen vom freien Feld ist kein Kavaliersdelikt, sondern Diebstahl. Allerdings kann der Geschädigte bei einem Wert von unter 50 Euro entscheiden, ob er den Diebstahl zur Anzeige bringt. Liegt der Wert des Diebesgutes höher, wird automatisch Anzeige erstattet. Wiederholungstätern kann sogar eine Freiheitsstrafe oder eine Verhaltenstherapie auferlegt werden. Lediglich wenn “Gefahr für Leib und Leben” gegeben ist, das heißt der Dieb kurz vorm Verhungern wäre, kann der Diebstahl gerechtfertigt sein. Aber dieser Umstand tritt hierzulande doch recht selten ein.
Darf mein Hund im Wald frei laufen?
Tobias Klingelhöfer: Die Wald- bzw. Forstgesetze bestimmen, ob man seinen Hund von der Leine lassen darf oder nicht. In Nordrhein-Westfalen beispielsweise müssen Hunde – sofern es sich nicht um “gefährliche Hunde” handelt – im Wald keine Leine tragen, solange sie den Weg nicht verlassen. Ausnahmen gelten in Naturschutzgebieten und auf ausdrückliche Anordnung der Forstbehörden des Landes – etwa in ausgewiesenen Erholungsgebieten. Wenn die Vierbeiner auf Wegen laufen, dürfen sie allerdings die Waldtiere und Erholungssuchenden nicht stören.
Darf ich ein Lagerfeuer im Wald machen?
Tobias Klingelhöfer: In den meisten Fällen sind “wilde” Lagerfeuer verboten und es darf nur an genehmigten Feuerstellen im Wald oder mit einem Mindestabstand von 100 Metern zum Wald ein Lagerfeuer entzündet werden. Bei Waldbrandgefahrenstufe drei oder vier ist allerdings auch damit Schluss. Grundsätzlich regeln die Waldgesetze der einzelnen Länder, ob und unter welchen Voraussetzungen im Wald ein Lagerfeuer gemacht werden darf. Dabei gibt es große Unterschiede. So darf beispielsweise in Mecklenburg-Vorpommern nur ein begrenzter Personenkreis im Wald ein Feuer anzünden und muss dies zudem einen Tag vorher bei der zuständigen Gemeinde anmelden, während es im Landeswaldgesetz von Schleswig-Holstein ganz lapidar heißt: “Die oberste Forstbehörde kann den Gebrauch von Feuer und Licht regeln […]”.
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