Bei der verbilligten Übertragung eines Grundstücks im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge gegen Rentenzahlungen entsteht laut Bundesfinanzhof ein steuerpflichtiger Zinsertrag.
Das Modell ist nicht unüblich: Die Kinder erhalten im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein Grundstück samt Gebäude, die Eltern im Gegenzug monatliche Rentenzahlungen. Doch Vorsicht: Bei den Eltern können so steuerpflichtige Zinserträge entstehen, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte.
So war es auch in dem Fall, den der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 14. Juni 2020 entschieden hat (Az.: VIII R 3/17). Hier hatten die Kläger, ein zusammenveranlagtes Ehepaar, ihrem Sohn und seiner Ehefrau ein Grundstück mit Gebäude gegen Rentenzahlungen in Höhe von 1.000 Euro monatlich übertragen. Die Rentenzahlungen hatten eine Laufzeit von 30 Jahren.
Das Finanzamt stellte mit den Rentenzahlungen Zinseinkünfte fest, die der Einkommensteuer unterliegen. Dagegen wehrten sich die Eltern. Die Rentenzahlungen seien eben nicht in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil aufzuteilen. Mit Rücksicht auf die finanzielle Leistungsfähigkeit ihres Sohnes hätten sie die Immobilie bewusst gegen niedrige Rentenzahlung mit langer Laufzeit und damit letztlich unter ihrem Verkehrswert übertragen. Dadurch hätten sie bewusst auf Einnahmen verzichtet und dem Sohn und seiner Frau den wirtschaftlichen Vorteil zukommen lassen. Daher enthielten die Rentenzahlungen eben keinen steuerbaren Zinsertrag.
Ihre Klage blieb ohne Erfolg. Der BFH entschied, dass es sich hier nicht um eine unentgeltliche erbrechtliche Übertragung gehandelt hat. Trotz der Übertragung zu einem Preis unter dem Verkehrswert handele es sich um ein Veräußerungsgeschäft, das der Einkommensteuer unterliegt.
Rentenzahlungen aus einer Veräußerungszeitrente seien beim Veräußerer und Erwerber gemäß § 13 Abs. 1 BewG in einen Tilgungs- und Zinsanteil aufzuteilen, führte der BFH aus. Dabei entspreche der Tilgungsanteil dem Barwert des Rentenstammrechts, der sich aus der Abzinsung aller noch ausstehenden Teilbeträge ergibt. In der Höhe der Differenz des Barwerts der Rentenforderung zur jeweiligen Rentenzahlung erziele der Veräußerer einen steuerpflichtigen Zinsertrag, so der BFH weiter. Da die Rentenzahlungen in dem Streitjahr 12.000 Euro betrugen, lag der enthaltene Zinsanteil und die steuerpflichtigen Zinseinkünfte hier bei 9.420 Euro, entschied der BFH.
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