So. Okt 6th, 2024

Berlin (ots) – Bei einem Hausfriedensbruch handelte es sich um ein sogenanntes Antragsdelikt. Nur der Inhaber des Hausrechts einer Immobilie ist berechtigt, ein Zutrittsverbot zu erlassen und bei einer Zuwiderhandlung strafrechtliche Maßnahmen zu fordern. Dieses Prinzip hat das höchste Gericht in der deutschen Hauptstadt bestätigt. Konkret war es um einen Vorfall auf einem Bahnhofsgelände gegangen. Den Strafantrag gegenüber dem Eindringling stellte aber auf Grund der verschachtelten rechtlichen Struktur nicht der Mieter des betroffenen Aufsichtshäuschens, in dem der Hausfriedensbruch stattgefunden hatte, sondern der Eigentümer. Das akzeptierten die Richter nicht und stellten fest: “Bei vermieteten Räumen steht das Hausrecht grundsätzlich allein dem Mieter zu”. Nur in Ausnahmefällen, etwa bei der Benutzung von Treppenhäusern und Aufzügen, die zum vermieteten Eigentum führen, solle der Vermieter eine Mitberechtigung zum Stellen eines Antrages behalten.

(Kammergericht Berlin, Aktenzeichen 161 Ss 160/15)

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Laura Jahn

Von Laura

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