Sa. Aug 24th, 2024

Bei Verkehrsunfällen und Schäden an geparkten Fahrzeugen haben es die Gerichte oft mit widersprüchlichen Zeugenaussagen zu tun. Wenn die Zeugen der Gegenseite allzu unwahrscheinliche Ereignisse beschreiben und dazu noch Fehler bei Fahrzeugfarbe und Standort machen, kann ein Kläger sogar ohne gute Beweise den Prozess gewinnen. So entschied laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das Landgericht Coburg.
LG Coburg, Az. 33 S 24/16

Hintergrundinformation:
Wer vor einem Zivilgericht klagt, muss in aller Regel beweisen, dass der von ihm geltend gemachte Anspruch tatsächlich besteht. Darum ist es gerade bei Verkehrsunfällen oder auch Parkremplern so wichtig, Fotos von Schaden und Unfallstelle zu machen sowie Zeugen zu haben. Das Gericht sieht sich allerdings in vielen Fällen mit sehr unterschiedlichen Zeugenaussagen konfrontiert. Der Fall: Der spätere Kläger hatte sein Motorrad während eines Fußballspiels auf einen Parkplatz gestellt. Dort kippte das teure Gefährt in seiner Abwesenheit um und erlitt Schäden. Es gab zwei Möglichkeiten, wie dies passiert sein konnte: Die Fahrerin des dahinter geparkten Autos hatte beim Rückwärtsausparken das Zweirad umgestoßen. Oder es war durch einen Windstoß umgekippt, da es auf unebenem Grund stand. Der Motorradeigentümer klagte gegen die Autofahrerin, da er von ihrer Schuld überzeugt war. Ein Sachverständiger konnte nichts Eindeutiges feststellen. Der Sohn des Klägers und ein Freund sagten aus, dass das Bike sicher auf festem Asphalt geparkt gewesen sei – und nicht auf unbefestigtem Grund. Eine andere Zeugin wollte während der Halbzeitpause gesehen haben, wie das Motorrad von alleine umgefallen sei. Das Amtsgericht Kronach wies die Klage auf Schadenersatz ab, da es keine ausreichenden Beweise dafür sah, dass die Beklagte das Motorrad umgestoßen hatte. Der Kläger ging jedoch in die nächste Instanz. Das Urteil: Das Landgericht Coburg entschied nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice zugunsten des Klägers. Das Gericht räumte ein, dass die Aussagen des Sohns des Klägers und von dessen Freund möglicherweise wegen persönlicher Verbindung parteiisch seien. Andererseits widerspreche es jedoch der Lebenserfahrung, dass ein Motorradfahrer seine schwere Maschine neben dem Asphalt in den weichen Untergrund stelle. Außerdem habe die Zeugin der Beklagtenseite den zeitlichen Ablauf nicht stimmig geschildert sowie Farbe und Standort der Maschine nicht richtig angegeben. Die Autofahrerin habe zudem zum möglichen Unfallzeitpunkt eine SMS an ihren Trainer geschrieben, die nahe legte, dass sie einen Unfall gehabt hatte, und die sie nicht anderweitig erklären konnte. Das Gericht gab also trotz schlechter Beweislage dem Kläger Recht, da die andere Version der Geschichte allzu viele unwahrscheinliche Zufälle erfordert hätte.
Landgericht Coburg, Urteil vom 30. September 2016, Az. 33 S 24/16

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Andreas Twinkler

Von prgateway

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