Wer krankgeschrieben ist und feiert oder nebenher arbeitet, riskiert die Kündigung. Doch wie ist das bei einem Studium? Darf man als krankgeschriebener Arbeitnehmer eine Vorlesung einer Abend-Uni besuchen, ohne dafür gekündigt zu werden? Diese Frage beschäftigte kürzlich das Arbeitsgericht Berlin (t-online.de, 27.02.2017).
Der Fall ist schnell erzählt: Eine Arbeitnehmerin absolvierte mit Billigung ihres Arbeitgebers ein BWL-Fernstudium, mehrmals in der Woche besuchte sie abends Vorlesungen. Während einer etwa sechswöchigen Krankheitsphase ging sie trotzdem weiter zu den Vorlesungen, wofür sie der Arbeitgeber kündigte. Die Frau gewann den Kündigungsschutz-Prozess, das Arbeitsgericht erklärte ihre Kündigung für unwirksam, die Arbeitnehmerin durfte die Vorlesungen besuchen, obwohl sie krankgeschrieben war.
Arbeitnehmer sollten diese Gerichtsentscheidung nicht missverstehen, sie bedeutet nicht, dass man sich ab jetzt uneingeschränkt fortbilden darf, während man krankgeschrieben ist. Mit ihren Vorlesungsbesuchen verstieß die Arbeitnehmerin nur deshalb nicht gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten, weil sie dadurch den Heilungsprozess nicht beeinträchtigte. Die Arbeitnehmerin hatte nämlich eine Hüfterkrankung, die sie an ihrer Arbeit hinderte, nicht aber daran, sich ins nahe Unigebäude zu setzen und die Vorlesung anzuhören. Wäre sie wegen einer Grippe krankgeschrieben, hätte das Arbeitsgericht diesen Fall wohl anders entschieden.
Fachanwalts-Tipp für Arbeitnehmer: Arbeitgeber reagieren auf alle Außer-Haus-Aktivitäten ihrer kranken Mitarbeiter misstrauisch, und man riskiert sehr schnell die Kündigung, wenn man ausgeht oder sogar beim Feiern gesehen wird. Das Arbeitsgericht Berlin hat es sehr griffig ausgedrückt: Der Heilungsprozess darf nicht gefährdet werden, dann ist die Aktivität grundsätzlich arbeitsrechtlich ok. Der Fall zeigt aber auch, wie schwer es für einen Arbeitgeber ist, einen krankgeschriebenen Mitarbeiter zu kündigen.
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