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Karlsruhe, 27, März 2017, mit der Veröffentlichung der BSI Technische Richtlinie 03138, Ersetzendes Scannen, wurde auch die Möglichkeit geschafften, den Integrationsschutz mittels kryptographischer Mechanismen durch ein elektronisches Siegel gemäß Art. 3 Nr. 25 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS) zu erbringen. Damit kann neben der Integrität auch die Authentizität der entsprechenden Datenobjekte (z.B. Scanprodukt, Transfervermerk) sichergestellt werden.

Als erster deutscher Vertrauensdiensteanbieter stellt die Bundesdruckerei seit 20.03.17 ein solches Siegelzertifikat nach eIDAS auf Smartcard zur Verfügung. Sign Live! CC unterstützt dieses Siegelzertifikat sowohl in der Arbeitsplatz- als auch Serverlösung.

“Wir freuen uns nun eine Lösung dem Markt zur Verfügung stellen zu können, die die größte Herausforderung durch die ehemals benötigten persönlichen Smartcards ablöst”, erläutert Markus Schuster bei intarsys. So können nun mehrere Scanarbeitsplätze mit einem zentralen Siegelzertifikat zusammenarbeiten. Für Sign Live! Anwender kann die Umstellung besonders komfortabel erfolgen. Nach Inbetriebnahme von Sign Live! CC signature server müssen die Arbeitsplatzinstallationen von Sign Live! lediglich neu konfiguriert werden. Sie arbeiten danach nicht mehr mit einer lokalen Smartcard, sondern mit dem zentralen Siegelzertifikat. Dabei bleiben der Workflow und die GUI am Arbeitsplatz für den Anwender gleich und dies betrifft alle Möglichkeiten der Option TR RESISCAN von Sign Live! CC (https://www.intarsys.de/produkte/option-tr-resiscan).

Selbstverständlich besteht diese Möglichkeit auch bei allen Partnerlösungen, die Sign Live! CC in ihren Scan-Prozess integriert haben.

Als weitere wichtige Anwendung regelt die neue europäische Payment Service Directive 2 (PSD2) die Verwendung des elektronischen Siegels. So muss die kontoführende Stelle in der Kommunikation von Verträgen, Kontoführungsänderungen unter anderem die Dokumente mit einem elektronischen Siegel versehen. Damit erfüllen die mit einem elektronischen Siegel versehenen Kontoauszüge die steuerrechtliche Anforderung an ihre Unveränderbarkeit.

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Andreas Twinkler

Von prgateway

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