Berlin (ots)
–
Die Verwalterin bzw. der Verwalter spielen für eine Eigentümergemeinschaft eine große Rolle, denn eine Reihe von Alltagsgeschäften werden von dieser Person erledigt. Deswegen ist es nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nötig, die Eckpunkte der Vertragsbeziehung wie Vergütung und Laufzeit in wesentlichen Umrissen zu benennen.
(Landgericht Köln, Aktenzeichen 29 S 72/19)
Der Fall: Der Verwalter einer WEG war seit Jahren für die Gemeinschaft tätig, zunächst als Einzelkaufmann und dann in Form einer Gesellschaft. Ein Mitglied einer Eigentümergemeinschaft legte Einspruch gegen die Wiederbestellung der GmbH & Co. KG als Verwalterin ein. Der Vertrag erfülle wesentliche Voraussetzungen nicht, hieß es in der Klage. Das Amtsgericht lehnte die entsprechende Klage in erster Instanz ab.
Das Urteil: Vor dem Landgericht erhielt der Eigentümer recht. Die Bestellung sei unwirksam gewesen und widerspreche ordnungsgemäßer Verwaltung, weil die Eckpunkte fehlten. Damit seien in erster Linie die Laufzeit des Vertrages und die Vergütung des Verwalters gemeint. Es reiche nicht aus, “wenn sich die bisherige Höhe der Verwaltervergütung aus den Jahresabrechnungen der Vorjahre ersehen lässt”.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de