Di. Aug 6th, 2024

Landgericht Itzehoe vom 03.04.2017
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:
Verspätete Diagnose eines Prostatakarzinoms, 50.000,- Euro, LG Itzehoe, Az.: 4 O 94/16

Chronologie:

Der Kläger stellte sich in den Jahren 2005 bis 2014 in einer urologischen Praxis regelmäßig zur Prostatakrebsvorsorge vor. Im Rahmen dieser Untersuchungen kam es auch zu der Erhebung von PSA-Werten, welche ab dem Jahre 2012 den international anerkannten Normwert von 4 ng/ml überschritten hatten. In der Folgezeit kamen weitere Kriterien hinzu, aufgrund derer der Behandler grundsätzlich dazu veranlasst gewesen wäre, eine Prostatabiopsie in Auftrag zu geben. Erst im April 2014 erfolgte diese und ergab einen PSA-Wert von 9,26 ng/ml. Die Biopsie, sowie die MRT-Untersuchung des Beckens zeigten den Befund eines ausgebreiteten Prostatakarzinoms mit Samenblaseninfiltration. Es war ein sofortiger chirurgischer Eingriff erforderlich. Der Kläger befindet sich weiter in Behandlung.

Verfahren:

Bereits vorgerichtlich war die Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der Norddeutschen Ärztekammern involviert und hatte einen Befunderhebungsfehler bestätigt. Der Haftpflichtversicherer des Beklagten bot daraufhin vorgerichtlich eine pauschale Abfindung von lediglich 2.500,- Euro an, woraufhin der Kläger gerichtliche Hilfe in Anspruch nahm. Nach Erhalt der Klageschrift bot der Versicherer sodann 10.000,- Euro an, worauf sich der Kläger jedoch nicht einließ. Noch vor Einholung eines vom Gericht in Auftrag zu gebenden Gutachtens einigten sich die Parteien schließlich noch auf eine pauschale Abfindungssumme von 50.000,- Euro.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:

Dieser Fall zeigt einmal mehr, dass sich ein geschädigter Patient nicht voreilig auf eine vom Haftpflichtversicherer in den Raum gestellte Entschädigungssumme einlassen sollte. Die anfangs angebotenen 2.500,- Euro waren deutlich untersetzt! Dem Versicherer muss auch klar gewesen sein, dass die Feststellungen im Schlichtungsstellenverfahren derart eindeutig waren, dass das Prozessrisiko für diese erheblich war. Sinnvollerweise sollte ein geschädigter Patient sich vor Einigung mit einem Versicherer qualifizierter anwaltlicher Hilfe zur Überprüfung der Abfindungshöhe bedienen, stellt RA Dr. D.C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht klar.

Kontakt
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Dirk Christoph Dr. Ciper LLM
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Dirk Christoph Dr. Ciper LLM
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Andreas Twinkler

Von prgateway

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