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bundesweite Schwerpunktprüfung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit

45 Beschäftigte der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Hauptzollamts Frankfurt (Oder) waren am 9. Juni 2021 im Rahmen einer bundesweiten Schwerpunktprüfung erfolgreich im Einsatz.
Sie überprüften 27 Arbeitgeber der Gebäudereinigungsbranche, um die Einhaltung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten und die rechtmäßige Zahlung des gesetzlich festgelegten Mindestlohns sicherzustellen, sowie den unrechtmäßigen Bezug von Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld I und II und die illegale Beschäftigung von Ausländern aufzudecken.

In einer Schule im Raum Panketal konnte sich eine Arbeitnehmerin, die bei Reinigungsarbeiten angetroffen wurde und für eine Reinigungsfirma in der Schule arbeitete, nicht ausweisen. Sie legte den Beamten lediglich eine Gesundheitskarte vor. Die Prüfungen ergaben, dass die Befragte sich illegal in Deutschland aufhält und somit weder über einen Aufenthaltstitel noch eine Arbeitserlaubnis verfügt. Das zuständige Ausländeramt hat die weitere Bearbeitung übernommen.

Im gesamten Zuständigkeitsbereich des Hauptzollamts Frankfurt (Oder) wurden in 67 Objekten insgesamt 243 Personen befragt. Dabei ergaben sich in zwei Fällen der Verdacht der Unterschreitung des Mindestlohns, in drei weiteren Fällen wurden die Stundenaufzeichnungen nicht geführt.
In einem weiteren Sachverhalt wurde möglicherweise Kurzarbeitergeld zu Unrecht gezahlt. Die weitere Bearbeitung übernimmt die zuständige Agentur für Arbeit.

Mit ihren kontinuierlichen Prüfungen sorgen die Beschäftigten der FKS dafür, dass es nicht zu höheren Ausfällen von Sozialversicherungs- und Steuerbeiträgen, einer stärkeren Wettbewerbsverzerrung zu Ungunsten der Unternehmen, die sich an die gesetzlichen Vorgaben halten, oder auch einer mangelhaften Absicherung bei Krankheit, Arbeitslosigkeit oder für das Alter der Arbeitnehmer*innen kommt.
Die Gebäudereinigungsbranche ist geprägt von geringfügiger Beschäftigung und zählt zu einer der beschäftigungsstärksten Branchen, so dass der Zoll bei seiner Aufgabenwahrnehmung nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz einen besonderen Fokus darauf legt.
Zu den Tätigkeiten in diesem Bereich gehören beispielsweise die Innenreinigung von Gebäuden aller Art wie Büros, Geschäfte, Wohnhäuser, Krankenhäuser oder auch Schulen.
Seit dem 1. April 2021 gilt die Achte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung (Achte Gebäudereinigungsarbeitsbedingungenverordnung – 8. GebäudeArbbV) und damit ein bundeseinheitlicher Mindestlohn, auch für alle nicht an den Tarifvertrag Mindestlohn gebundenen Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen, einschließlich derer, die von einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland nach Deutschland entsandt werden. Die Mindestlöhne pro Stunde betragen derzeit für die Lohngruppe 1 (z.B. Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten) 11,11 Euro und für die Lohngruppe 6 (z.B. Glas- und Fassadenreinigungsarbeiten) 14,45 Euro.
Neben Mindestlohnverstößen kommt es in der Branche der Gebäudereinigung erfahrungsgemäß auch häufig zu Strafverfahren wegen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB, da beispielsweise Wegezeiten von einem Objekt zum nächsten oder Umkleide- und Rüstzeiten (Aus- und Anziehen von Hygienekleidung, Auf- und Abrüsten von Putzwagen) nicht als Arbeitszeit angerechnet werden.

Rückfragen bitte an:

Hauptzollamt Frankfurt (Oder)
Pressesprecherin
Astrid Pinz
Telefon: 0335/563-1180
E-Mail: presse.hza-ff@zoll.bund.de
www.zoll.de

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