So. Sep 1st, 2024

38 Beschäftigte der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Hauptzollamts Münster waren in der vergangenen Woche im Rahmen einer bundesweiten Schwerpunktprüfung erfolgreich im Einsatz. In den kompletten Kreisen Steinfurt und Borken, in Teilen des Kreises Coesfeld sowie in der Stadt Münster überprüften die Zöllnerinnen und Zöllner der Standorte Gronau und Münster insgesamt 37 Unternehmen der Gebäudereinigungsbranche. Auch 30 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wurden befragt. Kontrolliert wurde neben der Einhaltung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten und der rechtmäßigen Zahlung des gesetzlich festgelegten Mindestlohns auch, ob einzelne Angestellte oder Selbstständige unrechtmäßig Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld I und II beziehen. Darüber hinaus sollte die illegale Beschäftigung von Menschen ohne Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis aufgedeckt werden.

Zwar müssen die Prüfungsunterlagen in den kommenden Wochen noch ausgewertet werden, erste Strafverfahren wurden jedoch bereits eingeleitet. So wurden bei der Prüfung zwei Arbeitnehmer bei Glasfassadenreinigungsarbeiten angetroffen, die über keine gültige Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis verfügten. Sie wurden der Polizei und dem Ausländeramt übergeben. Auch gegen ihren Arbeitgeber wurde ein Strafverfahren eingeleitet.

Weiterhin ergab sich aus den Prüfungen in mehreren Fällen der begründete Verdacht, dass der Mindestlohn nicht gezahlt, Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt sowie Arbeitsstunden fehlerhaft aufgezeichnet wurden.

Die Gebäudereinigung, zu der beispielsweise die Innenreinigung von Gebäuden aller Art wie Büros, Geschäfte, Wohnhäuser, Krankenhäuser und Schulen gehört, ist geprägt von geringfügiger Beschäftigung und zählt zu einer der beschäftigungsstärksten Branchen. Deshalb liegt sie besonders im Fokus des Zolls bei dessen Aufgabenwahrnehmung nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz. Seit dem 1. April 2021 gilt die Achte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung (Achte Gebäudereinigungsarbeitsbedingungenverordnung – 8. GebäudeArbbV) und damit ein bundeseinheitlicher Mindestlohn. Die Mindestlöhne pro Stunde betragen derzeit für die Lohngruppe 1 (z.B. Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten) 11,11 Euro und für die Lohngruppe 6 (z.B. Glas- und Fassadenreinigungsarbeiten) 14,45 Euro.

Neben Mindestlohnverstößen kommt es in der Branche der Gebäudereinigung erfahrungsgemäß auch häufig zu Strafverfahren wegen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB, da beispielsweise Wegezeiten von einem Objekt zum nächsten oder Umkleide- und Rüstzeiten (Aus- und Anziehen von Hygienekleidung, Auf- und Abrüsten von Putzwagen) nicht als Arbeitszeit angerechnet werden.

Mit ihren kontinuierlichen Prüfungen sorgen die Beschäftigten der FKS dafür, dass es nicht zu höheren Ausfällen von Sozialversicherungs- und Steuerbeiträgen kommt. Sie verhindern darüber hinaus eine stärkere Wettbewerbsverzerrung zu Ungunsten der Unternehmen, die sich an die gesetzlichen Vorgaben halten, sowie eine mangelhafte Absicherung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Krankheit, Arbeitslosigkeit oder im Alter.

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