Di. Okt 8th, 2024

Das Bundeskartellamt hat Bußgelder in Höhe von insgesamt rund 28 Millionen Euro gegen zwei Hersteller von Industriebatterien wegen illegaler Absprachen verhängt.

Die beiden Unternehmen hatten nicht generell die Preise für ihre Batterien abgesprochen. Allerdings hatten sie vereinbart, den sogenannten Metallteuerungszuschlag (MTZ) branchenweit als Standard einzuführen. Der MTZ ist ein wesentlicher Bestandteil des Preises.

Die Ermittlungen des Bundeskartellamts nahmen 2014 ihren Anfang und sind mit der Verhängung der Bußgelder abgeschlossen. Ein drittes Unternehmen kam aufgrund der Kronzeugenregelung ohne Bußgeld davon.

Wie das Bundeskartellamt in einer Pressemitteilung erklärt, sei der Metallteuerungszuschlag an sich ein zulässiges Instrument, um die Veränderungen der Rohstoffpreise ohne neue Verhandlungen in den Abgabepreis einfließen zu lassen. Lieferant und Abnehmer dürften einen solchen Automatismus durchaus vereinbaren. Allerdings sei es nicht zulässig, dass sich Lieferanten untereinander abstimmen, einen solchen Zuschlag branchenweit einzuführen. Dadurch werde der Wettbewerb behindert und andere Preismodelle ausgeschaltet, so die Kartellwächter.

In dem konkreten Fall hatten sich die Hersteller schon Anfang 2004 aufgrund steigender Bleipreise abgesprochen, den Metallteuerungszuschlag bei stationären Batterien im Inland wieder anzuwenden und die Preisveränderungen somit unmittelbar an den Kunden weiterzugeben. Zwischen 2012 und 2014 soll diese Vereinbarung auch auf sog. Traktionsbatterien im Inland erweitert worden sein.

Das Verfahren gegen die Hersteller konnte im Wege der einvernehmlichen Verfahrensbeendigung (Settlement) abgeschlossen werden, was auch bei der Festsetzung des Bußgeldes berücksichtigt wurde.

Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht und gegen das Kartellrecht können schwerwiegende Sanktionen nach sich ziehen, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Dabei muss es nicht bei Bußgeldern bleiben. Auch Schadensersatzforderungen können beispielsweise auf die Kartellanten zukommen. Darüber hinaus sind auch strafrechtliche Konsequenzen nicht auszuschließen. Ebenso können auch die leitenden Organe der betroffenen Unternehmen in der Haftung stehen.

Allerdings sind Verstöße gegen das Kartellrecht keineswegs immer so offensichtlich, wie z.B. bei illegalen Preisabsprachen. Auch einzelne Vertragsklauseln können schon gegen geltendes Recht verstoßen. Daher empfiehlt es sich, Verträge auch im Hinblick auf kartellrechtliche Konsequenzen von im Kartellrecht und Wettbewerbsrecht kompetenten Rechtsanwälten prüfen zu lassen. Das gilt auch dann, wenn es bereits zu Verstößen gekommen ist und Forderungen abgewehrt bzw. durchgesetzt werden müssen.

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Andreas Twinkler

Von prgateway

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