Mo. Okt 7th, 2024

Ob der Geschäftsführer einer GmbH der Sozialversicherungspflicht unterliegt, ist ein häufiges Streitthema. Verschiedene Faktoren müssen bei der Abwägung berücksichtigt werden.

Nach einem Erfahrungsbericht der Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte kann gerade bei der Gründung einer GmbH die Unkenntnis zur Sozialversicherungspflicht eines Geschäftsführers zu Problemen führen. Unterliegt der Geschäftsführer der Sozialversicherungspflicht und die Abgaben werden nicht abgeführt, drohen hohe Nachzahlungen, die für ein junges Unternehmen existenzgefährdend sein können, so GRP Rainer Rechtsanwälte.

Die Sozialversicherungspflicht umfasst die Abgaben zur Arbeitslosenversicherung, Rentenversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung sowie Unfallversicherung. Ob der Geschäftsführer versicherungspflichtig ist, hängt insbesondere davon ab, ob er abhängig beschäftigt oder selbstständig ist.

Fremdgeschäftsführer sind zumeist abhängig Beschäftigte. Typische Kriterien für eine abhängige Beschäftigung sind die Eingliederung in einen fremden Betrieb und das Weisungsrecht des Arbeitgebers bezüglich Arbeitsort, Arbeitszeit und Art der zu leistenden Tätigkeit.

Schwieriger wird die Unterscheidung bei Geschäftsführern, die auch gleichzeitig Gesellschafter sind. Hier muss geklärt werden, ob der Geschäftsführer seine Arbeit tatsächlich selbstständig verrichtet. Hier sind Faktoren wie das eigene unternehmerische Risiko sowie die Beteiligung am Kapital der Gesellschaft wesentlich. Bei einem Geschäftsanteil von mehr als 50 Prozent hat der Geschäftsführer wesentlichen Einfluss auf die Geschicke des Unternehmens, sodass eine Selbstständigkeit und damit die Sozialversicherungsfreiheit angenommen werden kann. Diese kann aber auch bei Minderheitsbeteiligungen vorliegen, wenn der Geschäftsführer eine umfassende Sperrminorität hat oder über seine eigene Arbeitskraft sowie Arbeitsort und Arbeitszeit frei verfügen kann.

Zur Einordnung einer abhängigen oder selbstständigen Tätigkeit kommt es aber nicht nur auf die vertraglichen Verhältnisse, sondern auch auf die tatsächliche Ausgestaltung an, da diese in der Praxis von den vertraglichen Regelungen abweichen können.

Erster Schritt sollte daher immer sein, festzustellen, ob eine Sozialversicherungspflicht vorliegt. Vertragliche Gestaltungen, die nur darauf aus sind, diese Pflicht zu umgehen, können ein teures Nachspiel in Form von Nachzahlungen haben, wenn die tatsächlichen Verhältnisse zur Sozialversicherungspflicht führen. Erlauben die tatsächlichen Verhältnisse aber eine Befreiung von der Sozialversicherungspflicht, können die Verträge dahingehend gestaltet werden.

Im Gesellschaftsrecht erfahrene Rechtsanwälte können Gesellschaften und Geschäftsführer beraten.

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Andreas Twinkler

Von prgateway

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