Landgericht Stralsund vom 25.10.2017
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:
Tod nach unterlassener histologischer Abklärung eines Adnextumors, 35.000,- Euro; LG Stralsund, Az.: 6 O 130/14
Chronologie:
Die zwischenzeitlich verstorbene Patientin begab sich wegen postmenopausaler Blutungen in die Praxis der Beklagten zu 2). Diese verwies sie zwecks Entfernung beider Eierstöcke in die Klinik der Beklagten zu 1), wo keine Gewebeprobe entnommen wurde. Über Monate hinweg verschlechterte sich der Gesundheitszustand der Patientin. Erst fast ein Jahr später wurde sodann ein fortgeschrittenes Ovarialkarzinom diagnostiziert. Kurze Zeit später verstarb die Patientin.
Verfahren:
Das Landgericht Stralsund hat den Vorfall fachmedizinisch hinterfragen lassen. Der bestellte Sachverständige bemängelte insbesondere fehlende Abklärungen und Befunderhebungen, woraufhin die Parteien einen Widerrufsvergleich über eine pauschale Summe von 35.000,- Euro abschlossen.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Das Verfahren wurde durch den legitimierten Rechtsnachfolger der Patientin, ihren Sohn betrieben. Verspätete Tumordiagnosen stellen einen Standardfall im Bereich der Arzthaftung dar, stellt der sachbearbeitende Rechtsanwalt Daniel C. Mahr, LLM, Fachanwalt für Medizinrecht klar.
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