So. Aug 4th, 2024

Die Frage kommt sehr häufig bei Arbeitnehmern auf: Darf der Arbeitgeber ihnen eigentlich Fragen zu ihrer Krankheit stellen? Bzw. muss man als Arbeitnehmer auf solche Fragen antworten? Und was droht, wenn man sich nicht dazu äußert? In diesem Zusammenhang sind für Arbeitnehmer verschiedene Dinge zu beachten.

Arbeitnehmer müssen nicht antworten: Fragen können Arbeitgeber natürlich immer. Entscheidend ist, dass Arbeitnehmer auf Fragen zu den Ursachen für ihre Krankheit bzw. Arbeitsunfähigkeit nicht antworten müssen. Auch zu absehbaren Heilungsverläufen etc. muss der Arbeitnehmer keine Angaben machen. Das Schweigen kann aber unter Umständen unangenehme Folgen für Mitarbeiter haben.

Krankheitsbedingte Kündigung des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber könnte auf Grundlage der Informationen, die er hat, insbesondere sich summierende Fehlzeiten, zu einer negativen Prognose für die Zukunft kommen, was die Gesundheit und damit Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers angeht. Dies könnte ihn dann dazu bewegen, eine krankheitsbedingte Kündigung auszusprechen. Diese Kündigung kann dann aber wiederum vom Arbeitnehmer im Wege der Kündigungsschutzklage angegriffen werden. Im Zuge dessen können dann auch behandelnde Ärzte von der Schweigepflicht entbunden werden und Auskunft darüber geben, wie es tatsächlich um den Krankheitsverlauf bestellt ist.

Äußerungen zur Krankheit je nach Fall gefährlich: Wer es nicht soweit kommen lassen möchte, kann natürlich geneigt sein, doch schon zu einem früheren Zeitpunkt genauere Angaben zu seinen Krankheitsursachen zu machen. Ob bzw. wann das ratsam ist, lässt sich nur konkret von Fall zu Fall beurteilen. Bei einer eher harmlosen Erkrankung spricht wenig dagegen, den Arbeitgeber einfach zu informieren. Bei schwerwiegenden bzw. langwierigen Erkrankungen mit entsprechenden Fehlzeiten dagegen ist rechtliche Beratung sinnvoll. Wer sich hier dem Arbeitgeber gegenüber äußert, riskiert unter Umständen eine Kündigung oder aber zumindest aufs Abstellgleis zu geraten. Deshalb sollte man sich hier unbedingt vorher beraten lassen. Gleiches gilt für den Fall, dass der Arbeitnehmer die Einladung zu einem betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) erhält. In der Regel dient das aus Sicht des Arbeitgebers der Vorbereitung einer krankheitsbedingten Kündigung.

Wo finden Sie weitere Informationen zum Thema Kündigung und Aufhebungsvertrag: Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigungsschutzklage: www.kuendigungsschutzklage-anwalt.de. Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigung, Aufhebungsvertrag und sonstige Beendigung des Arbeitsverhältnisses: www.kuendigungen-anwalt.de.

Was wir für Sie tun können: Wir vertreten Arbeitnehmer und Arbeitgeber deutschlandweit im Zusammenhang mit dem Abschluss von arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträgen, Abwicklungsverträgen und dem Ausspruch von Kündigungen.

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06.11.2017

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Andreas Twinkler

Von prgateway

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