Arbeitgeber müssen Drohungen durch Arbeitnehmer nicht hinnehmen. Sie können ein wichtiger Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung sein, wie ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts zeigt.
Der Arbeitgeber kann ein Arbeitsverhältnis außerordentlich und fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht. Ein solch wichtiger Grund kann eine ernsthafte Drohung durch den Arbeitnehmer sein, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Das Bundesarbeitsgericht führte mit Urteil vom 29. Juni 2017 dazu aus, dass die ernstliche und im Zustand freier Willensbetätigung abgegebene Drohung einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstelle, wenn es dem Arbeitnehmer darum geht, durch die Drohung Druck auf den Arbeitgeber auszuüben, um seine eigenen Interessen durchzusetzen (Az.: 2 AZR 47/16).
In dem Fall war der Arbeitnehmer als Straßenwärter bei einem Bundesland beschäftigt. Nach mehrfachen Erkrankungen und einer stationären Behandlung psychosomatischen Behandlung wurde er als arbeitsunfähig für die Tätigkeit als Straßenwärter entlassen und schließlich mit einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements (bEM) tätigte der Arbeitnehmer Äußerungen, die die anderen Gesprächsteilnehmer als Drohung mit Suizid oder Amoklauf verstanden. Auch erneute Krankmeldungen schloss der Arbeitnehmer nicht aus. Von diesen Äußerungen distanzierte er sich auch im weiteren Verlauf des Gesprächs nicht. Der Arbeitgeber kündigte dem Mann schließlich außerordentlich und fristlos.
Die Kündigungsschutzklage blieb erfolglos. Das BAG stellte fest, dass die Ankündigung zukünftiger Erkrankungen schon ein Grund zur fristlosen Kündigung sein kann, wenn dadurch die Bereitschaft des Arbeitnehmers zum Ausdruck kommt, seine Rechte zu missbrauchen. Auch die Drohungen mit Selbstmord oder Amoklauf können die fristlose Kündigung rechtfertigen, da der Arbeitgeber massiv unter Druck gesetzt werde. Dies gelte auch, wenn die Drohungen dem Ziel dienten, die eigenen Interessen durchzusetzen. Eine solche Intention könne das Gewicht der Bedrohung sogar verstärken.
Ob die Drohungen letztlich ernst gemeint waren, muss das Landesarbeitsgericht erneut prüfen. Eine ernstliche Drohung liege aber dann vor, wenn sie geeignet ist, bei einem “normal” empfindenden Menschen den Eindruck der Ernstlichkeit zu erwecken. Nicht entscheidend sei, ob der Drohende seine Ankündigung verwirklichen kann oder will, so das BAG.
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