Die Lage bei der AUTARK Group AG (bzw. AUTARK Invest AG oder früher AUTARK Vertrieb- und Beteiligung GmbH) spitzt sich weiter zu. Zahlreiche der ca. 3.600 Anleger haben bereits die Reißleine gezogen und die Nachrangdarlehen gekündigt. Die von der Autark versprochene Rückzahlung der Kapitals zuerst zu Mitte 2017, dann zum Ende des Jahres 2017, blieb in allen uns bekannten Fällen aus. Auf weitere Anschreiben zeigt die Autark bisher keinerlei Reaktion. Vielmehr wird seitens der Autark versucht, die Anleger hinzuhalten oder diese sogar in weitere Kapitalanlagemodelle hinein zu locken.
Besorgnis erregend sind auch die Antworten des Vorstands der Autark Group AG, Dimitrios Paparas, auf eine Finanztest-Anfrage. Die Antworten sind häufig schwammig und zum Teil absurd (https://www.test.de/Autark-Group-AG-Dubiose-Geschaefte-gehen-weiter-5198728-0/ ).
Doch nicht nur die Autark ist hier in der Pflicht, auch die Finanzberater bzw. die Anlagevermittler müssen haften. Vermittler von Kapitalanlagen sind gesetzlich verpflichtet, im Laufe der Beratungsgespräche ungefragt auf das auch und vor allem bei den Nachrangdarlehen bestehende (und sich zu realisieren scheinende) Totalverlustrisiko hinzuweisen, was jedoch in allen uns bekannten Fällen nicht geschehen ist. Vielmehr wurde diese Form der Anlage stets als ein sicheres Investment dargestellt. Dies führt zur Schadensersatzpflicht der Anlagevermittler. Ein Hinweis auf das Totalverlustrisiko im Zeichnungsschein, der in der Regel erst nach der erfolgten Beratung vorgelegt und unterschrieben wird, reicht dagegen regelmäßig nicht aus (Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. März 2017, III ZR 93/16).
Daher haben die schadensersatzpflichtigen Finanzberater die Anleger so zu stellen, wie sie stehen würden, hätten sie diese Kapitalanlage nicht abgeschlossen. In der Praxis heißt das, dass sie den Anlegern alle geleisteten Zahlungen (inkl. Agio) an die Autark vollständig zu ersetzen haben.
Die Rechtsanwaltskanzlei Ginter Schiering Rechtsanwälte unterstützt die geschädigten Anleger kompetent durch einen Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht bei der Kündigung der Nachrangdarlehen und Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche gegenüber der Autark sowie den Anlagevermittlern bzw. Finanzberatern.
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