Erhält der Arbeitnehmer eine Abfindung, kann diese nach der Fünftelregelung günstiger besteuert werden. Aber nur, wenn der Arbeitnehmer die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht initiiert hat.
Die sog. Fünftelregelung begünstigt im Steuerrecht außerordentliche Einkünfte. Das können beispielsweise Veräußerungsgewinne beim Verkauf eines Gewerbebetriebs sein aber auch Abfindungen, die der Arbeitnehmer nach der Kündigung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitgeber erhält, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Voraussetzung für die Anwendung der Fünftelregelung bei der Zahlung einer Abfindung ist aber, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch Kündigung des Arbeitnehmers beendet wurde. Das hat das Finanzgericht Niedersachsen mit Urteil vom 8. Februar 2018 entschieden (Az.: 1 K 279/17).
In dem zu Grunde liegenden Fall musste der Arbeitgeber Personal abbauen und schloss mit der klagenden Arbeitnehmerin einen Aufhebungsvertrag. Gemäß dem Vertrag erhielt sie eine Abfindung sowie eine Lohnfortzahlung für sieben Monate bis zum Ende des Jahres und ein 13. Monatsgehalt. Außerdem wurde der Arbeitnehmerin das Recht eingeräumt, vorzeitig zu kündigen. Für den Fall sollten die Abfindung und die Monatsgehälter auf einmal ausgezahlt werden.
Die Arbeitnehmerin kündigte das Arbeitsverhältnis vorzeitig. Das Finanzamt nahm die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung aber nur für die Abfindung vor, die Monatsgehälter wurden hingegen voll besteuert. Die Klage der Arbeitnehmerin gegen diesen Steuerbescheid blieb erfolglos.
Das Finanzgericht Niedersachsen entschied, dass die Frau die vorzeitige Kündigung des Arbeitsverhältnisses selbst herbeigeführt habe und der günstigere Steuersatz daher nicht anzuwenden sei. Dies gelte auch dann, wenn Abfindung und Monatsgehälter in einer einzigen Summe ausgezahlt werden. Bei der Besteuerung müsse zwischen laufendem Arbeitslohn und der Abfindung unterschieden werden, so das FG Niedersachsen. Die Zahlung der Monatsgehälter erfolgte nicht aufgrund des Aufhebungsvertrags, sondern aufgrund der Kündigung der Klägerin. Die Zusammenfassung der Zahlungen zu einem Betrag rechtfertige nicht die Annahme einer einheitlichen Entschädigungsleistung. Auslöser für den Anfall der Gesamtleistung seien zwei unterschiedliche schadenstiftende Ereignisse gewesen, daher müssten auch die Zahlungen getrennt voneinander betrachtet werden. Es muss also zwischen Abfindung und laufendem Arbeitslohn unterschieden werden.
Bei Abfindungen sollten auch immer die steuerlichen Auswirkungen beachtet werden. Im Steuerstreit mit den Finanzbehörden können im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte beraten.
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