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Bewerbung wegen Kopftuchs abgelehnt: Eigentlich werden in Berlin händeringend Lehrerinnen und Lehrer gesucht. Trotzdem wurde vor kurzem wieder eine Bewerberin abgelehnt, weil sie in Aussicht stellte, ihr muslimisches Kopftuch aus religiösen Gründen auch im Unterricht tragen zu wollen. Es folgt die Ablehnung, woraufhin die Betroffene vom Land Berlin eine Entschädigung wegen Diskriminierung verlangt. Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichtes Berlin-Brandenburg auch zu Recht.

Berliner Neutralitätsgesetz als Grundlage für Ablehnung: Das Land Berlin hatte sich bei der Ablehnung auf das Berliner Neutralitätsgesetz gestützt. Der § 2 des Gesetzes sieht vor, dass Lehrkräfte und andere Beschäftigte mit pädagogischem Auftrag in den öffentlichen Schulen nach dem Schulgesetz innerhalb des Dienstes keine sichtbaren religiösen oder weltanschaulichen Symbole, die für die Betrachterin oder den Betrachter eine Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft demonstrieren, und keine auffallenden religiös oder weltanschaulich geprägten Kleidungsstücke tragen dürfen. Diese Norm sei jedoch entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu dem Thema im Lichte der Religionsfreiheit verfassungskonform so auszulegen, dass eine Untersagung nur bei einer konkreten Gefahr für die Neutralität an der Schule in Betracht komme.

Das LAG Berlin-Brandenburg: § 2 Satz 1 des Berliner Neutralitätsgesetzes ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass das Land Berlin Lehrkräften das Tragen religiös geprägter Kleidungsstücke dann untersagen kann, wenn dadurch die weltanschaulich-religiöse Neutralität einer öffentlichen Schule oder sämtlicher öffentlicher Schulen in einem bestimmten Bezirk gegenüber Schülerinnen und Schülern gefährdet oder gestört wird (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.02.2017 – 14 Sa 1038/16).

Entschädigung in Höhe von zwei Monatsgehältern: Da eine solche Gefahr im konkreten Fall der angehenden Lehrerin nicht geltend gemacht worden war, verurteile das LAG das Land Berlin zur Zahlung einer Entschädigung von zwei Brutto-Monatsgehältern (8.680,00 €).

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2.10.2017

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Andreas Twinkler

Von prgateway

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