Bei der Alno AG steht der Verdacht der Insolvenzverschleppung im Raum. Nach einem Gutachten des Insolvenzverwalters könnte der Küchenhersteller schon spätestens Ende 2016 insolvenzreif gewesen sein.
Die Alno AG hatte im Juli 2017 Insolvenz beantragt. Möglicherweise kam der Insolvenzantrag deutlich zu spät. Wie u.a. die Wirtschaftswoche online unter Berufung auf ein Gutachten des Insolvenzverwalters berichtet, könnte das Unternehmen schon spätestens Ende 2016 insolvenzreif gewesen sein. Bei einigen Tochtergesellschaften könnte die Zahlungsunfähigkeit bereits 2013 eingetreten sein. Der Verdacht der Insolvenzverschleppung steht im Raum. Denn der Insolvenzantrag wurde erst am 12. Juli 2017 gestellt. Mögliche Ansprüche gegen ehemalige Manager des Küchenherstellers sollen nun geprüft werden.
Diese Entwicklung hat auch Einfluss auf die Forderungen der Anleihe-Gläubiger. Sollte der Insolvenzverwalter Ansprüche gegen die ehemaligen leitenden Organe der Alno AG oder auch Geschäftspartner durchsetzen können, könnte sich die Insolvenzmasse erhöhen, was zu einer höheren Insolvenzquote führen würde. Bestätigt sich der Verdacht auf Insolvenzverschleppung, könnte es auch um Anlagebetrug gehen, so die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.
Die Alno AG schrieb schon seit Mitte der 1990-er Jahre fast durchgehend rote Zahlen. Die Anleihe über 45 Millionen Euro wurde 2013 emittiert und steht im Mai zur Rückzahlung an. Sollte die Alno AG in dem Emissionsprospekt mit unrealistischen Zahlen gearbeitet haben, können daraus Schadensersatzansprüche der Anleger entstanden sein. Zudem können auch Ansprüche gegen die ehemaligen leitenden Organe der Alno AG entstanden sein, wenn sich der Verdacht auf Insolvenzverschleppung bestätigen sollte.
Damit kann sich die Ausgangsposition für die Anleger bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen deutlich verbessert haben. Neben Ansprüchen gegen die ehemaligen Unternehmensverantwortlichen können ggf. auch Schadensersatzansprüche gegen die Anlageberater bzw. Vermittler geltend gemacht werden. Diese hätten die Anleger über die bestehenden Risiken und insbesondere über ihr Totalverlust-Risiko aufklären müssen. Wurde diese Informationspflicht verletzt, können die Anlageberater bzw. Vermittler in der Haftung stehen.
Zur Wahrung und Durchsetzung ihrer Interessen können sich geschädigte Anleger der Alno AG an im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrene Rechtsanwälte wenden.
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