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Frankfurt/Wiesbaden, 17. Juli 2020 – 16 bis 25 Jahre alte Kaminöfen müssen ab 1. Januar 2021 strengere Abgaswerte erfüllen. Haus & Grund Hessen empfiehlt: jetzt Nachrüstung oder Austausch angehen.

Wohlige Kaminwärme will so gar nicht zum Hochsommer passen. Doch was die Wenigsten wissen: “Wer jetzt nicht handelt, muss möglicherweise an Neujahr auf ein knisterndes Kaminfeuer verzichten”, warnt Younes Frank Ehrhardt von Haus & Grund Hessen.

Anlass ist die 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV). Der Landesverband der Hessischen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer erinnert daran, dass diese bereits 2010 in Kraft trat. Die Verordnung setzt die Feinstaub- und Kohlenmonoxid-Grenzwerte für alle Öfen herab, die feste Brennstoffe wie Holz verfeuern. Es gibt jedoch Übergangsfristen. Für Feuerstellen, die von 1985 bis 1994 zugelassen wurden, endet diese Übergangsfrist am 31. Dezember 2020. In Hessen sind das bis zu 20.000 Geräte, bundesweit bis zu 250.000. Ab Neujahr dürfen all diese Kamine und Öfen maximal 0,15 Gramm Feinstaub und 4 Gramm Kohlenmonoxid pro Kubikmeter ausstoßen. Entsteht mehr, ist der Betrieb illegal – und der Ofen buchstäblich aus. Wer erwischt wird, dem drohen empfindliche Bußgelder von bis zu 25.000 Euro. Ausgenommen sind historische Geräte, die vor 1950 errichtet wurden.

Auskunft über Bautyp und Hersteller gibt das Typenschild – meist auf der Rückseite des Geräts. Mithilfe dieser Daten kann jeder Besitzer über die Datenbank des Industrieverbandes Haus-, Heiz- und Küchentechnik (https://cert.hki-online.de/geraete) e. V. (HKI) Informationen über Abgaswerte, Geräteeigenschaften und Emissionsdaten abfragen. Fehlen das Typenschild und Informationen über das Baujahr, kann auch der Schornsteinfeger die Emissionswerte ermitteln. “Spätestens jetzt sollten Eigentümer von Öfen oder Kaminen prüfen, ob sie von der Regelung betroffen sind, und dann sorgfältig durchrechnen, ob sich Nachrüsten lohnt”, so Younes Frank Ehrhardt. “Fällt die Entscheidung für den Austausch, dient das auch gleich dem Umweltschutz, denn für Neugeräte gelten deutlich geringere Grenzwerte für Kohlenmonoxid und Feinstaub.”

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Andreas Twinkler

Von prgateway

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