Mo. Okt 7th, 2024

KARLSRUHE. Die Corona Pandemie wird zunehmend zu einem Problem für die Wirtschaft. Vor diesem Hintergrund gewinnen einige Regelungen im Arbeitsrecht an Bedeutung. Um Arbeitsplätze zu erhalten und die konjunkturellen Folgen zu bremsen, hat das Bundesministerium für Arbeit wichtige Fragen und Antworten zu arbeitsrechtlichen Regelungen zusammengestellt. Was zum Beispiel können Arbeitnehmer tun, wenn der Kollege hartnäckig hustet? Unter welchen Voraussetzungen kann ein Arbeitnehmer von zu Hause arbeiten – Fragen, die auch Rechtsanwalt Matthias Bieringer in seiner Kanzlei in Karlsruhe derzeit beschäftigen. “Wir verzeichnen einen erhöhten Beratungsbedarf sowohl auf Arbeitnehmer-, als auch auf Arbeitgeberseite. Die Corona-Pandemie erzeugt Unsicherheiten, die es rasch zu klären gilt”, beschreibt Matthias Bieringer die Lage.

Entgeltfortzahlung im Arbeitsrecht (https://bss-arbeitsrecht.de/arbeitsrecht-karlsruhe-baden-baden/) – derzeit großes Thema beim Anwalt in Karlsruhe

Viele Anfragen, mit denen sich der Rechtsanwalt derzeit beschäftigen muss, drehen sich um die finanziellen Folgen von Kurzarbeit und Betriebsschließungen. Welche Hauptaspekte müssen dabei aus arbeitsrechtlicher Sicht bedacht werden? Matthias Bieringer skizziert die wichtigsten Punkte: “Grundsätzlich gilt: Die Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitsgebers bleibt bestehen, wenn die Arbeitnehmer arbeitsfähig oder arbeitsbereit sind, er sie jedoch nicht weiter beschäftigen kann, weil es zum Beispiel zu Versorgungsengpässen oder erheblichen Personalausfällen durch COVID-19-Erkrankungen kommt. Ein Beispiel: Schließt eine Reha-Klinik, weil es zu vermehrten Fällen von COVID-19-Infektionen gekommen ist, bleibt der Entgeltanspruch der Mitarbeiter für die Zeit der Schließung bestehen, auch wenn sie nicht arbeiten können.” Denkbar sind in diesem Kontext Einzel- oder Kollektivverträge, die Abweichungen von diesem Grundsatz regeln.

Arbeitnehmer aus Karlsruhe in Quarantäne – was sagt das Arbeitsrecht (https://bss-arbeitsrecht.de/anwalt-in-karlsruhe-corona-virus-und-arbeitsrecht/) zum Entgeltanspruch?

Wie sieht der Entgeltanspruch von Arbeitnehmern aus, die ein Tätigkeitsverbot auf Grund von Quarantäne haben? Das Bundesarbeitsgericht sieht in einem solchen Fall einen vorübergehenden, in der Person des Arbeitnehmers liegenden Verhinderungsgrund. Der Arbeitgeber muss dann abhängig vom Einzelfall für den Zeitraum von maximal sechs Wochen weiter Entgelt zahlen (§ 616 BGB). Ist die Gültigkeit des § 616 BGB durch Einzel- oder Tarifverträge eingeschränkt oder ausgeschlossen, kann ein öffentlich-rechtlicher Entschädigungsanspruch gelten. Personen, die auf Anweisung des Gesundheitsamts in Quarantäne gehen müssen, können eine Entschädigung nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes geltend machen. Die Höhe orientiert sich am tatsächlichen Verdienstausfall für die ersten sechs Wochen, ab dann an der Höhe des Krankengeldes. “Wichtig: Zunächst muss der Arbeitgeber das Entgelt in Höhe des Nettolohns weiter fortzahlen. Auf Antrag können diese Beträge dem Arbeitgeber erstattet werden. Diese Regelung gilt jedoch nicht, wenn der Arbeitnehmer an Covid-19 erkrankt. Dann gelten die üblichen Regelungen der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall”, stellt Matthias Bieringer dar.

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Andreas Twinkler

Von prgateway

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