Sa. Sep 14th, 2024

+++ Erbschaftssteuer: Erleichterung für pflegende Angehörige +++
Wer seine Eltern im Alter persönlich und unentgeltlich pflegt, kann sich auf Erleichterungen bei der Erbschaftssteuer einstellen. Das entschied laut ARAG nun der Bundesfinanzhof (BFH, Az.: II R 37/15).

+++ Keine Erhöhung des Elterngeldes wegen Urlaubsgeld +++
Ein jährlich einmal gezahltes Urlaubs- oder Weihnachtsgeld erhöht nicht das Elterngeld. Vielmehr bleiben diese Gelder laut ARAG bei der Bemessung des Elterngeldes als sonstige Bezüge außer Betracht (BSG, Az.: B 10 EG 5/16 R).

+++ Fristgemäße Zustellung Silvester bis 18 Uhr +++
Die Mitteilung der Betriebskostenabrechnung für das Vorjahr ist fristgemäß, wenn der Vermieter die Abrechnung am Silvestertag jedenfalls bis 18.00 Uhr in den privaten Briefkasten des Mieters einwirft. Dies hat laut ARAG das Landgericht Hamburg entscheiden (Az.: 316 S 77/16).

Langfassungen:

Erbschaftssteuer: Erleichterung für pflegende Angehörige
Wer seine Eltern im Alter persönlich und unentgeltlich pflegt, kann sich auf Erleichterungen bei der Erbschaftssteuer einstellen. In dem konkret verhandelten Fall ging es um eine Frau, deren Mutter 2012 verstorben war. Zum Nachlass gehörte auch ein Bankguthaben in Höhe von 785.543 Euro. Die Frau hatte ihre Mutter seit 2001 gepflegt, auf eigene Kosten. Bei der Erbschaftssteuer in Höhe von 4.685 Euro berief sich die Frau auf einen Freibetrag in Höhe von 20.000 Euro gemäß Erbschaftssteuergesetz. Hier heißt es: Steuerfrei bleiben ein steuerpflichtiger Erwerb bis zu 20.000 Euro, der bei Personen anfällt, die dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben, soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist. Dies erkannte, wie bereits die Vorinstanz, auch der Bundesfinanzhof an und erklärte darüber hinaus, dass der Begriff “Pflege” im Erbschaftssteuergesetz weit auszulegen sei. So reicht es beispielsweise aus, dass die Pflege des Erblassers durch dessen Hilfsbedürftigkeit veranlasst war. Nicht erforderlich ist indes, dass der Erblasser pflegebedürftig gemäß Sozialgesetzbuch ist oder ihm eine konkrete Pflegestufe zugeordnet wurde, erläutern ARAG Experten (BFH, Az.: II R 37/15).

Keine Erhöhung des Elterngeldes wegen Urlaubsgeld
Ein jährlich einmal gezahltes Urlaubs- oder Weihnachtsgeld erhöht nicht das Elterngeld. Die Klägerin war im verhandelten Fall vor der Geburt ihrer Tochter im Jahr 2014 und ihrer sich anschließenden Elternzeit als Angestellte tätig. Sie hatte nach ihrem Arbeitsvertrag Anspruch auf monatliche Lohnzahlung in Höhe von 1/14 des vereinbarten Jahresgehalts. Die einmal jährliche Zahlung eines Urlaubsgeldes im Mai und eines Weihnachtsgeldes im November sollten weitere je 1/14 des vereinbarten Jahresgehalts betragen. Der Beklagte berücksichtigte bei der Bemessung des Elterngeldes lediglich die monatlich wiederkehrenden Löhne, nicht aber das Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Dies war auch korrekt, denn das Elterngeld bemesse sich für Arbeitnehmer nach dem Durchschnitt des laufenden, in der Regel monatlich zufließenden Lohns im Bemessungszeitraum. Üblicherweise seien damit die laufenden Löhne in den zwölf Kalendermonaten vor dem Geburtsmonat des Kindes Grundlage der Berechnung. Nicht zu diesem laufenden Arbeitseinkommen gehörten Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, welches im Bemessungszeitraum jeweils nur einmal gewährt wird, so die ARAG Experten (BSG, Az.: B 10 EG 5/16 R).

Fristgemäße Zustellung Silvester bis 18 Uhr
Die Mitteilung der Betriebskostenabrechnung für das Vorjahr ist fristgemäß, wenn der Vermieter die Abrechnung am Silvestertag jedenfalls bis 18.00 Uhr in den privaten Briefkasten des Mieters einwirft. Die Parteien stritten im verhandelten Fall nach Beendigung des Mietverhältnisses unter anderem über einen Nachzahlungsanspruch aus der letzten Betriebskostenabrechnung. Streitig war dabei, ob der Vermieter die Abrechnung der Mieterin rechtzeitig im Sinne des Gesetzes mitgeteilt hatte. Danach ist die Abrechnung dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Vorliegend die Abrechnung somit bis Ende 2015 mitzuteilen – der Vermieter hatte den Brief mit der Abrechnung nachweislich am 31.12. 2015 um 17.34 Uhr in den privaten Briefkasten der Mieterin eingeworfen. Das LG vertrat die Ansicht, dass die Abrechnung der Mieterin fristgemäß mitgeteilt worden sei. Wesentlich sei, dass der Mieter die Möglichkeit habe, die Abrechnung noch innerhalb der Frist zur Kenntnis zu nehmen. Diese Voraussetzung sei hier erfüllt gewesen. Der Einwurf in einen privaten Briefkasten sei auch am Silvestertag jedenfalls bis 18.00 Uhr fristwahrend. Dabei sei zum einen zu berücksichtigen, dass es sich beim Silvestertag nicht um einen offiziellen Feiertag handelt. Zum anderen sei zu beachten, dass die Postzustellungen bekanntermaßen in jüngster Zeit auch zu unterschiedlichen Zeiten (nicht mehr nur in den Morgenstunden) erfolgen. Es sei dem Mieter daher zumutbar, auch am 31. Dezember nochmals gegen 18.00 Uhr den Briefkasten zu kontrollieren, ergänzen ARAG Experten (LG Hamburg, Az.: 316 S 77/16).

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Andreas Twinkler

Von prgateway

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