+++ Online-Händler müssen Bioprodukte kontrollieren +++
Online-Händler, die Bioprodukte vertreiben, müssen nach einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union ihre Waren kontrollieren lassen. Die Anwendung gängiger Melde- und Kontrollvorschriften auf den Online- und Versandeinzelhandel sei laut ARAG auch ohne für den Einzelhandel geltende Ausnahmeregelungen vollkommen gerechtfertigt (Az.: C-289/16).
+++ Online Firmen können nicht im Inland klagen +++
Online-Unternehmen können nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs nicht in jedem Fall im Land ihres Firmensitzes auf Schadenersatz klagen. Findet die Haupttätigkeit des Unternehmens in einem anderen EU-Staat statt, muss laut ARAG dort geklagt werden. Die Gerichte im Mitgliedstaat der hauptsächlichen Geschäftstätigkeit können am besten beurteilen, ob eine Beeinträchtigung vorliegt und welchen Umfang sie hat (EuGH, Az.: C-194/16).
Langfassungen:
Online-Händler müssen Bioprodukte kontrollieren
Online-Händler, die Bioprodukte vertreiben, müssen ihre Waren kontrollieren lassen. Nach geltendem Recht dürfen EU-Staaten Einzelhändler unter bestimmten Umständen von Bioprodukt-Kontrollen ausnehmen – etwa wenn diese die Erzeugnisse direkt an Endverbraucher verkaufen und sie weder selbst herstellen noch aus einem Drittland importieren. Diese Ausnahmen seien auf den Online-Handel nicht anwendbar, erklärten die Richter weiter. Denn wenn Bioprodukte etwa von Versandhändlern gelagert sowie von Dritten ausgeliefert würden, bestehe ein erhebliches Risiko, dass Waren umetikettiert, vertauscht oder verunreinigt werden können. Die Verbraucher müssten sich darauf verlassen können, dass Bioprodukte tatsächlich alle Kriterien dieses Gütesiegels erfüllen, so die ARAG Experten (EuGH, Az.: C-289/16).
Online Firmen können nicht im Inland klagen
Online-Unternehmen können nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs nicht in jedem Fall im Land ihres Firmensitzes auf Schadenersatz klagen. Die EU-Richter hatten über einen Fall zu entscheiden, in dem eine estnische Internet-Unternehmen gegen negative Netz-Kommentare auf der Seite eines schwedischen Handelsverbands vorging. Estnische Gerichte hatten die Klagen abgewiesen, weil ein Schaden nicht in Estland, sondern eher in Schweden entstanden sei. Auch die Kommentare seien alle auf Schwedisch gewesen. Weil sich die klagende Firma damit nicht zufrieden geben wollte, landete der Fall schließlich vor dem höchsten EU-Gericht. Wenn ein Unternehmen vor allem in einem anderen Land als dem seines Firmensitzes tätig sei, muss man davon ausgehen, dass dort eine eventuelle Beeinträchtigung des geschäftlichen Ansehens am stärksten spürbar ist, so die ARAG Experten. Das gelte insbesondere, wenn unrichtige oder ehrverletzende Angaben und Kommentare auf einer gewerblichen Website stehen und in der Sprache des Mitgliedsstaates verfasst sind, in dem das Unternehmen hauptsächlich tätig ist (EuGH, Az.: C-194/16).
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