+++ Stelle nur für Frauen +++
In Schleswig-Holstein darf laut ARAG die Stelle einer kommunalen Gleichstellungsbeauftragten ausschließlich für Frauen ausgeschrieben werden, ohne dass ein nicht zum Zuge gekommener männlicher Bewerber eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verlangen kann (LAG Schleswig-Holstein, Az.: 2 Sa 262 d/17).
+++ Vortäuschung von Ortsnähe: Bundesnetzagentur schaltet Rufnummern ab +++
Weil ein Unternehmen mit seinen Handwerksdiensten Ortsnähe vorgetäuscht hatte, hat laut ARAG die Bundesnetzagentur die Abschaltung von 264 Rufnummern aus unterschiedlichen Ortsnetzbereichen angeordnet.
+++ Jura-Student: Ungenügend für zu lange Hausarbeit +++
Überschreitet ein Student den vorgegebenen Umfang einer Hausarbeit, kann der Prüfer dies bei der Bewertung negativ berücksichtigen. Das aufgerufene Gericht wies laut ARAG die Klage eines Jura-Studenten ab, der die vorgegebene Seitenzahl nur unter Unterschreitung des zu beachtenden Seitenrands einhalten konnte, und dessen Hausarbeit unter Berücksichtigung dieses Formverstoßes mit “ungenügend” benotet worden war (VG Arnsbach, Az.: AN 2 K 17.8).
Langfassungen:
Stelle nur für Frauen
In Schleswig-Holstein darf die Stelle einer kommunalen Gleichstellungsbeauftragten ausschließlich für Frauen ausgeschrieben werden, ohne dass ein nicht zum Zuge gekommener männlicher Bewerber eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verlangen kann. Der beklagte Kreis hatte im verhandelten Fall die Stelle einer kommunalen Gleichstellungsbeauftragten ausgeschrieben. Hierauf bewarb sich der Kläger – dieser erhielt jedoch eine Absage, da nur Frauen die Funktion einer Gleichstellungsbeauftragten im öffentlichen Dienst ausüben könnten. Dies sah der Kläger nicht ein und verlangte eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Das aufgerufene Gericht bestätigte zwar, dass der Kläger wegen seines Geschlechts benachteiligt worden war. Dies sei aber zulässig gewesen, da die gesetzlichen Grundlagen in Schleswig-Holstein nur weibliche Gleichstellungsbeauftragte vorsehen, erklären ARAG Experten (LAG Schleswig-Holstein, Az.: 2 Sa 262 d/17).
Vortäuschung von Ortsnähe: Bundesnetzagentur schaltet Rufnummern ab
Weil ein Unternehmen mit seinen Handwerksdiensten Ortsnähe vorgetäuscht hatte, hat laut ARAG die Bundesnetzagentur die Abschaltung von 264 Rufnummern aus unterschiedlichen Ortsnetzbereichen angeordnet. Laut Bundesnetzagentur müssen Verbraucher sich darauf verlassen können, dass eine Rufnummer im eigenen Vorwahlbereich zu einem am Ort ansässigen Unternehmen führt. Daher kündigte der Präsident der Agentur an, die Überprüfung von Anbietern, die mit Ortsnetzrufnummern nur vortäuschen, vor Ort zu sein, “mit Nachdruck” fortzusetzen, und gegen diese Wettbewerbsverstöße vorzugehen. Im Jahr 2017 hat die Bundesnetzagentur eigenen Angaben zufolge zahlreiche Rufnummern von anderen Unternehmen abschalten lassen, die ebenfalls irreführend mit Ortsnähe geworben haben. Insbesondere Dienste, die in Not- und Sondersituationen benötigt werden, wie Schlüsseldienste, Kanalreiniger und Haushaltsauflöser, werben laut Agentur teilweise rechtswidrig mit Ortsnetzrufnummern, um Kunden zu gewinnen, denen eine örtliche Nähe des Auftragnehmers wichtig ist. Ein Anbieter für Handwerksdienste hatte mit Ortsnetzrufnummern für seine Dienste geworben, obwohl in den jeweiligen Ortsnetzbereichen kein eigener Standort vorhanden war. Die abgeschalteten Nummern täuschten eine Ortsnähe des Anbieters nur vor. Tatsächlich gab es in den jeweiligen Vorwahlbereichen keinen Betriebssitz des Unternehmens, so die ARAG Experten.
Jura-Student: Ungenügend für zu lange Hausarbeit
Überschreitet ein Student den vorgegebenen Umfang einer Hausarbeit, kann der Prüfer dies bei der Bewertung negativ berücksichtigen. Im konkreten Fall besuchte ein Jura-Student die Lehrveranstaltung “Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene” und schrieb als Prüfung eine Hausarbeit. Die Formathinweise bestimmten unter anderem, dass der Umfang der Hausarbeit 20 Seiten nicht überschreiten dürfe, wobei rechts ein Korrekturrand von fünf Zentimetern einzuhalten sei. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass Formmängel zu Punktabzug führen. Der Student klagte, denn er ließ auf der rechten Seite nur einen 2,5 Zentimeter breiten Rand. Hätte er den vorgegebenen Seitenrand eingehalten, hätte er 23 statt 20 Seiten benötigt. Der Korrektor zog pro überschrittener halber Seite einen Notenpunkt ab und bewertete die Hausarbeit mit “ungenügend” (0 Punkte). Zu Recht – wie das Gericht entschied. Die Berücksichtigung und Gewichtung der Überschreitung der vorgegebenen Seitenzahl für eine Hausarbeit sei Teil des Beurteilungsspielraums des Prüfers, denn die Einhaltung der Formvorgaben sei Teil der geprüften Leistung. Der Prüfling solle damit zeigen, dass er die formalen Grundsätze des wissenschaftlichen Arbeitens beherrscht und unter richtiger Schwerpunktsetzung die im Sachverhalt aufgeworfenen juristischen Probleme auf einer begrenzten Seitenzahl darstellen kann, ergänzen ARAG Experten (VG Arnsbach, Az.: AN 2 K 17.8).
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