+++ Entschädigung für Fluggäste nur einmal +++
Fluggäste, die gegen ihren Reiseveranstalter Anspruch auf Erstattung ihrer Flugscheinkosten haben, können nicht auch noch vom Luftfahrtunternehmen eine Erstattung verlangen. Eine solche Kumulierung würde zu einem ungerechtfertigten Übermaß an Schutz der Fluggäste zulasten des Luftfahrtunternehmens führen. ARAG Experten verweisen auf das entsprechende Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (Az.: C-163/18)
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie das aktuelle Urteil des EuGH. (https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2019-07/cp190091de.pdf)
+++ Telefonnummer nicht erforderlich +++
Eine Online-Plattform wie Amazon ist nicht verpflichtet, dem Verbraucher vor Vertragsabschluss stets eine Telefonnummer zur Verfügung zu stellen. Sie muss dem Verbraucher lediglich ein geeignetes Kommunikationsmittel bereitstellen, über das er mit ihr schnell in Kontakt treten und effizient kommunizieren kann. Dies hat laut ARAG der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden und damit die deutsche Regelung zu den Informationspflichten eines Unternehmers gekippt (Az.: C-649/17).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie das aktuelle Urteil des EuGH. (http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=216039&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1)
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