+++ Nicht mein Auto… +++
Eine Lebensgefährtin muss sich nicht um das Kfz ihres Partners kümmern, wenn dieser es in einem Gefahrenbereich abgestellt hat. Zwar könne auch aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine besondere Fürsorge- und Obhutspflicht folgen. Das Landgericht Köln entschied laut ARAG in einem Schadenersatzprozess zwischen einem ehemaligen Paar jedoch, dass sich die Fürsorge- und Obhutspflicht nur auf Leben, Körper und Gesundheit des anderen bezieht (Az.: 8 O 307/18).
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Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie das aktuelle Urteil des LG Köln. (https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2019/8_O_307_18_Urteil_20190509.html)
+++ Vorsicht Holz ++
Stürzt ein Mountainbike-Fahrer auf einem abschüssigen Waldweg, weil er eine quer über den Weg verlaufende Hangsicherung aus Holzstämmen übersehen hat, muss der Waldeigentümer (hier: die Kommune) nicht für den entstandenen Schaden aufkommen. Ein Waldeigentümer haftet grundsätzlich nicht für waldtypische Gefahren, hat laut ARAG das Oberlandesgericht Köln in einem Beschluss angemerkt (Az.: 1 U 12/19)
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des OLG Köln. (https://www.justiz.nrw.de/JM/Presse/presse_weitere/PresseOLGs/09_07_2019_/index.php)
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