Sa. Okt 19th, 2024

Notar darf nur eigene Arbeit in Rechnung stellen
Wer schon einmal einen Notar in Anspruch genommen hat, weiß, dass dessen Bemühungen schnell ein kleines Vermögen kosten können. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass er nur dann eine Rechnung stellen darf, wenn er selbst und höchstpersönlich tätig geworden ist. Andere für sich arbeiten lassen, nur unterschreiben und anschließend die Rechnung stellen, ist nicht drin. In einem konkreten Fall beauftragte eine Frau ein Notariat mit einem Testamentsentwurf. Eine in der Kanzlei tätige Rechtsanwältin erstellte das Dokument, schickte der Klientin den Entwurf per E-Mail und bat sie, das Testament zu prüfen. Ein Beurkundungstermin sollte folgen, sobald alle Parteien mit dem Entwurf zufrieden waren. Doch auf diesen Termin verzichtete die Klientin und bat direkt um die Rechnung. Ins Haus flatterte ihr eine notarielle Kostenabrechnung über gut 540 Euro, basierend auf dem so genannten Gesetz über die Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG). Die Rechnung muss die Angeschrieben nach Angaben der ARAG Experten jedoch nicht zahlen, weil sie von keinem Notar, sondern einer Rechtsanwältin beraten wurde. Und die durfte nicht nach dem GNotKG abrechnen, selbst wenn sie für den Notar tätig wurde. Denn für die Klientin war nicht ersichtlich, dass der Notar den Entwurf geprüft, für richtig befunden und die Verantwortung dafür übernommen hätte (Landgericht Münster, Az.: 5 OH 8/16).

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Kein Vorrecht auf den Parkplatz für Elektroautos
ARAG Experten weisen darauf hin, dass Elektrofahrzeuge lediglich während des Ladevorgangs einige Sonderrechte in punco Parken haben. In einem konkreten Fall wollte der Fahrer eines E-Autos sein Fahrzeug an einer Ladestation aufladen, an der per Halteverbotsschild ausschließlich elektrischen Autos das Parken während des Ladevorgangs gestattet war. Da einer der beiden vorhandenen Plätze bereits belegt war und sein Kabel am anderen Zugang nicht passte, ließ er sein Fahrzeug kurzerhand stehen, um später an die zurzeit belegte Station zurückzukehren. Er staunte nicht schlecht, als sein Auto einige Stunden später nicht mehr da war. Es wurde abgeschleppt. Zu Recht, wie die ARAG Experten bestätigen, denn immerhin hatte er die Ausnahmeregelung für E-Fahrzeuge missbraucht, da das Parken ausdrücklich nur während des zeitintensiven Aufladens erlaubt war. So musste der Fahrer die 150 Euro Abschleppkosten wohl oder übel tragen (Amtsgericht Charlottenburg, Az.: 227 C 76/16, nicht rechtskräftig).

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Grenzen der Barrierefreiheit für Mieter
Nach Angaben der ARAG Experten müssen Wohnungseigentümer es dulden, wenn ein gehbehinderter Mitbewohner einen Treppenlift oder eine Rollstuhlrampe einbauen lassen möchte. Anders sieht es aber aus, wenn es um einen Personenaufzug im Treppenschacht geht. Dann benötigt der betroffene Eigentümer die Zustimmung der kompletten Eigentümergemeinschaft. In einem konkreten Fall wollte ein 80-jähriger Mieter, der seit knapp vierzig Jahren mit seiner Frau im fünften Stock eines Plattenbaus lebte, einen Aufzug sogar auf eigene Kosten einbauen lassen. Ansonsten drohte dem Ehepaar ein Wohnungswechsel, da die Treppen zunehmend schwerer zu bewältigen waren. Zudem betreuten sie in der Wohnung regelmäßig ihre schwerbehinderte Enkelin. So tragisch es für das alte Ehepaar auch ist, wurde ihnen der Umbau aber richterlich untersagt, da in diesem Fall von solch gravierenden Umbaumaßnahmen und Folgekosten für Betrieb und Instandhaltung auszugehen war, dass die Mitmieter diese Maßnahme nicht mittragen mussten. Zudem wäre der Einbau eines Fahrstuhls im Treppenschacht des Hauses mit weiteren Nachteilen für die Mitbewohner verbunden, da Stellfläche für Kinderwagen und Räder verloren ginge und keine sperrigen Gegenstände durch das Treppenhaus transportiert werden könnten (Bundesgerichtshof, Az.: V ZR 96/16).

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Andreas Twinkler

Von prgateway

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