BGH: Anzahlungen bei Pauschalreisen
Bei Pauschalreisen kann es zulässig sein, wenn der Veranstalter bei Buchung eine Anzahlung in Höhe von 40 Prozent des Reisepreises verlangt. Das hat laut ARAG Experten nun der Bundesgerichthof (BGH) entschieden. Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Die Verbraucherschützer verlangten von der TUI Deutschland GmbH, es zu unterlassen, beim Abschluss bestimmter Pauschalreisen eine Anzahlung in Höhe von 40 Prozent des Reisepreises zu erheben. Nach einigem Hin und Her in den Vorinstanzen haben die obersten Zivilrichter sich nun genau angesehen, welche Kosten der Reiseveranstalter längerfristig vorfinanzieren muss. Ihr Urteil: 40 Prozent können durch die Provision der Reisebüros sowie die Vorauszahlungen für Flug und Hotels durchaus gerechtfertigt sein. Auch wenn TUI die Flugkosten nach eigenen Angaben nur in rund 90 Prozent aller Fälle vorfinanzieren muss und in den restlichen Fällen erst bei Durchführung der Reise zahlt, muss nach Ansicht der Karlsruher Richter für die Berechnung der Anzahlung nicht zwischen beiden Fällen differenziert werden (BGH, Az.: X ZR 71/16).
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Keine Extragebühren bei TAN-Übermittlung per SMS
Banken und Sparkassen dürfen ihren Kunden den Versand einer Transaktionsnummer (TAN) per SMS nur dann extra berechnen, wenn diese Nummer beim Online-Banking auch tatsächlich für einen Zahlungsauftrag verwendet wird. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Nicht zulässig ist es laut ARAG Experten, pauschal zehn Cent für jede verschickte SMS zu kassieren. Die Gebühr würde in diesem Fall auch dann erhoben, wenn der Kunde die TAN wegen eines begründeten Phishing-Verdachts nicht einsetzt oder wenn der Zahlungsauftrag dem Geldhaus wegen eines technischen Fehlers bei der Übermittlung nicht zugeht, entschied das Gericht. Der Streit ist aber noch nicht ganz entschieden: Weil die beklagte Sparkasse abstreitet, die Klausel – wie in der Klage zitiert – überhaupt in den AGB veröffentlicht zu haben, muss das zuständige Oberlandesgericht sich den Fall noch einmal genauer anschauen (BGH, Az.: XI ZR 260/15).
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Flugreise: 28-stündige Verspätung ohne Ausgleichszahlung
Über einen Tag zu spät am Zielort? Das ist ärgerlich! Sind die Verspätungen so erheblich, muss die Fluggesellschaft den Passagieren in der Regel Ausgleichszahlungen leisten. Es gibt aber Ausnahmen: Liegt ein außergewöhnlicher Umstand vor, entfällt der Anspruch auf Ausgleichszahlung. Über einen recht kuriosen Fall hatte nun das Amtsgericht Rüsselsheim zu entscheiden. Laut ARAG Experten hatte ein Flugzeug im August 2015 gerade die Gate-Position am Flughafen Las Vegas verlassen. Da stellte die Crew fest, dass sich eine Katze frei in der Kabine bewegte. Da diese nicht zum Transport angemeldet war und die Katze wiederholt aus der Handtasche der Katzenhalterin flüchtete, entschied sich die Crew, die Katze in einer Toilette unterzubringen. Ihr wurde dort eine Katzentoilette sowie ein Fress- und Wassernapf bereitgestellt. Zudem versprach die Crew, sich während des Flugs um die Katze zu kümmern. Die Katzenhalterin war damit aber nicht einverstanden. Es kam zu einer heftigen Auseinandersetzung, bei der die Katzenhalterin handgreiflich wurde, die Crew beschimpfte, äußerte, das Flugzeug mit einer Bombe zum Absturz zu bringen und versuchte, in das Cockpit einzudringen. Der Flugkapitän entschied sich daher zu einer Zwischenlandung in Denver, was schließlich zu einer Überschreitung der maximalen Dienstzeit bei der Crew führte. Die Fluggäste mussten daher in einem Hotel untergebracht werden und erreichten ihr Ziel Frankfurt a.M. mit einer Verspätung von über 28 Stunden. Eine davon betroffene Flugpassagierin klagte aufgrund dessen auf Zahlung einer Ausgleichsleistung. Erfolglos! Ihr stehe kein Anspruch auf Ausgleichszahlung zu, da sich die beklagte Fluggesellschaft auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung (VO) habe stützen dürfen, so die Richter (AG Rüsselsheim, Az.: 3 C 742/16 (36)).
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