Lichtbild auf Gesundheitskarte ist Pflicht
ARAG Experten weisen darauf hin, dass ein Lichtbild auf Gesundheitskarten gesetzlicher Krankenkassen Pflicht ist. Auf der Karte sind Daten wie z.B. Name, Geburtsdatum, Anschrift und Geschlecht gespeichert. In Arztpraxen werden diese Daten künftig über das Internet abgeglichen und aktualisiert. Das Foto soll vermeiden, dass die Karte missbräuchlich eingesetzt wird. Auch religiöse Gründe befreien nicht von dieser Fotopflicht. Hier wäre lediglich eine Modifikation des Fotos denkbar, wie etwa das Zulassen einer sonst nicht erlaubten Kopfbedeckung. Nach Auskunft der ARAG Experten sind lediglich Versicherte bis zum 15. Lebensjahr sowie beispielsweise bettlägerige Menschen von dieser Pflicht befreit (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Az.: L 11 KR 3562/16).
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Theater und Steuerwahnsinn
Liest ein Autor einem Publikum aus seinem Buch vor, gilt für ihn in der Regel der reguläre Steuersatz von 19 Prozent. Unterstreicht er seine Lesung jedoch durch besondere Intonation, Mimik oder Körperhaltung, wird nur der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent fällig. Was zunächst verrückt klingt, hat nach Auskunft der ARAG Experten einen einfachen Hintergrund: Reines Vorlesen eines Buches ist nicht mit einem Theaterstück vergleichbar. Sobald der Autor aber etwas mehr Action auf die Bühne bringt, indem er in verschiedenen Tonlagen liest, sein Gesicht verzieht oder die Lesung für ergänzende Erklärungen unterbricht, gleicht die Lesung einem künstlerischen Vortrag und wird nur mit sieben Prozent besteuert. In einem konkreten Fall hatte die Lesung einer Autorin nach Ansicht der Bundesfinanzrichter starke kabarettistische Züge, weil sie auch Geschichten außerhalb des Buches erzählte, sodass die Lesung stellenweise sogar in den Hintergrund trat. Genug Theater also und daher wurden nur sieben Prozent Umsatzsteuer fällig (Bundesfinanzhof, Az.: XI R 35/12).
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Busfahrer ohne Bus gilt als Angestellter
Nach Angaben der ARAG Experten gilt ein Busfahrer, der ohne eigenen Bus für ein Reise- und Omnibusunternehmen unterwegs ist, als abhängig Beschäftigter. Daher muss das Unternehmen für ihn Sozialabgaben zahlen. In einem konkreten Fall argumentierte das Busunternehmen, dass der Busfahrer sehr wohl selbständig sei, denn er suche sich selbst seine Strecken aus und reinige seinen Bus selbständig. Bezahlt wurde er mit einer wöchentlichen Pauschale. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass für die Beurteilung, ob ein Busfahrer selbständig sei, allein die Frage ausschlaggebend ist, ob er einen eigenen Bus hat oder nicht. Hat er kein eigenes Fahrzeug, ist er abhängig beschäftigt (Hessisches Landessozialgericht, Az.: L 1 KR 157/16).
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