Taxifahrer – Lohn nur per Knopfdruck?
Wenn die Fahrer während ihrer Standzeit nicht alle drei Minuten einen Signalknopf in ihrem Taxi drücken, warten sie nicht etwa auf den nächsten Fahrgast, sondern machen Pause. Und dafür gibt es keinen Lohn. So zumindest die Rechnung des Taxiunternehmens, das ein besonderes Arbeitszeiterfassungsgerät in allen Fahrzeugen installierte, um eine bessere Kontrolle über die tatsächlichen Arbeitszeiten seiner Taxifahrer zu haben. Das System ist denkbar simpel: Wenn das Gerät während der Standzeit anfängt zu piepen und zu blinken, drückt der Taxifahrer einfach einen Knopf und es kehrt wieder Ruhe ein. Alle drei Minuten. Vergisst er es oder ist aus anderen Gründen gerade nicht in der Lage, den Knopf zu drücken, registriert das System die drei Minuten als Pausenzeit, die nicht entlohnt wird. Nach Angaben der ARAG Experten ist eine solche Erfassung von Daten aus Datenschutzgründen unverhältnismäßig und unzumutbar. Auch die Richter waren der Ansicht, dass der Arbeitgeber keine Pause unterstellen darf, nur weil ein Knopf nicht gedrückt wurde. Bei den Standzeiten handele es sich vielmehr um vergütungspflichtige Bereitschaftszeiten (Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Az.: 26 Sa 1151/17).
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Nicht jede Baumaßnahme stellt Modernisierung dar
Ersetzt der Vermieter einen Balkon durch eine Terrasse, handelt es sich nach Angaben der ARAG Experten nicht automatisch um eine Modernisierungsmaßnahme, die eine Mieterhöhung rechtfertigt. In einem konkreten Fall weigerte sich der Mieter, eine höhere Miete zu zahlen, nur weil er jetzt eine Terrasse statt eines Balkons hatte. Die Richter sahen das ähnlich und werteten die bauliche Maßnahme lediglich als marktkonforme Umgestaltung der Wohnung. Damit wurde nicht der Gebrauchswert der Wohnung erhöht, sondern lediglich die Anforderungen an ein zeitgemäßes Wohnen erfüllt. Und dafür darf die Miete nicht erhöht werden (Landgericht Lübeck, Az.: 14 S 161/16).
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Keine Funkanlagen für Gehörgeschädigte von der Kasse
Drahtlose Funkübertragungsanlagen oder kurz FM-Anlagen ermöglichen Gehörgeschädigten, auch in großen, hallenden Räumen, bei größeren Gruppen oder bei undeutlichem Sprechverhalten gut zu hören und zu verstehen. Allerdings werden FM-Anlagen in der Regel nicht von der gesetzlichen Krankenkasse bezahlt. In einem konkreten Fall weigerte sich die Kasse, einer Patientin die Kosten für eine FM-Anlage zu erstatten. Sie hatte bereits ein Hörgerät im linken und ein so genanntes Cochlear-Implantat im rechten Ohr. Damit waren die Grundbedürfnisse des täglichen Lebens nach Ansicht der Kasse befriedigt. Auch die Richter waren dieser Ansicht, zumal die Gehörgeschädigte keinen Arbeitsplatz hatte, der besondere Anforderungen an das Hörvermögen stellte (Sozialgericht Stuttgart, Az.: S 9 R 3390/16). Die ARAG Experten weisen ergänzend darauf hin, dass es durchaus Ausnahmen bei Kindern geben kann, die gerade sprechen lernen oder erst durch eine solche Hightech-Prothese im Ohr am normalen Schulunterricht teilnehmen können.
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