Kündigung nach Videobeweis erlaubt
Wer seine Mitarbeiter per E-Mail-Analyse oder Videoaufzeichnung überwacht, darf das nach Auskunft der ARAG Experten zwar tun, muss die Überwachung aber transparent und nachvollziehbar machen und Datenschutz sowie Löschfristen beachten. Zudem müssen Arbeitgeber Auskunft über die gespeicherten Daten geben, wenn Mitarbeiter oder Kunden danach fragen. Allerdings dürfen beispielsweise Aufnahmen von offenen Videoüberwachungen gespeichert und erst später ausgewertet werden, wenn es dafür einen Anlass gibt. Wird dabei eine Straftat entdeckt, darf diese angezeigt werden, auch wenn die Löschfrist nicht eingehalten wurde. Dabei verweisen die ARAG Experten auf einen konkreten Fall, in dem die Videoauswertung eines Kioskbesitzers erst einige Monate nach der Tat zeigte, dass eine Mitarbeiterin sich aus der Kasse bedient hatte. Die spät entdeckte Diebin wurde fristlos gefeuert. Doch sie wehrte sich dagegen und bekam vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm in erster Instanz Recht. Das Videomaterial war zu alt und hätte unverzüglich gelöscht werden müssen. Das anschließend angerufene Bundesarbeitsgericht (BAG) sah den Fall jedoch anders und erkannte das Beweismaterial an. Es verwies den Fall erneut ans LAG. Dort wird nun entschieden, ob die Videoüberwachung überhaupt erlaubt war. Diese Frage war noch nicht bewertet worden. Die ARAG Experten fassen abschließend zusammen: War die Aufnahme erlaubt, bleibt die Kündigung bestehen (BAG, Az.: 2 AZR 133/18).
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Steuernachteil durch Beitragsrückerstattung
Die ARAG Experten weisen privat Krankenversicherte darauf hin, dass es steuerlich nachteilig sein kann, Arztrechnungen nicht einzureichen, um dadurch in den Genuss einer Beitragsrückerstattung zu kommen. In einem konkreten Fall zahlte ein privat Versicherter sämtliche Arztrechnungen selbst und bekam im darauffolgenden Jahr einen Teil seiner gezahlten Beiträge von seiner Krankenversicherung zurück. Als das Finanzamt davon erfuhr, verrechnete es allerdings die Erstattung mit den steuerlich als Sonderausgaben abziehbaren Beiträgen. Daraufhin versuchte der Versicherte, die selbst getragenen Arztkosten als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen. Doch dies erkannte der Fiskus nicht an (Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Az.: 11 K 11327/16).
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Flugpreise müssen nicht in Euro angegeben werden
Nach Information der ARAG Experten dürfen europäische Airlines auf ihren Internetseiten Flugpreise auch in anderen Währungen angeben als in Euro. In einem konkreten Fall hatte Germanwings auf seiner deutschen Internetseite die Kosten für einen Flug von London nach Stuttgart in Pfund Sterling angegeben. Nach Ansicht der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg eine unlautere Praktik, da es sich ja um ein deutsches Luftfahrtunternehmen handelt. Doch die Richter des Europäischen Gerichtshofes waren der Ansicht, dass es sogar die Vergleichbarkeit von Preisen erleichtert, wenn Airlines ihre Tarife in der Währung des Landes angeben, wo gestartet wird – und das war in diesem Fall England, wo mit Pfund Sterling bezahlt wird (EuGH, Az.: C-330/17).
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