So. Okt 6th, 2024

Rutschgefahr in Karnevalshochburgen
Geselligkeit fordert häufig auch ihren Tribut, z. B. in Form von kleinen Rempeleien in einer großen Menschenmenge. Dass dabei schon mal ein Getränk verschüttet werden kann, erklärt sich nahezu von selbst. Schade nur, wenn jemand bei einer Veranstaltung auf einer Bierlache ausrutscht und sich dabei verletzt. Bei Großveranstaltungen, gerade im Karneval, lohnt es sich allerdings aufgrund dessen nicht, den Veranstalter auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld zu verklagen, wissen ARAG Experten. Das Vorhandensein von Flüssigkeiten auf dem Fußboden und die damit einhergehende Rutschgefahr kann nicht komplett vermieden werden (OLG Köln, Az.: 19 U 7/02).

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Wird”s im Karneval zu laut,…
… helfen denen, die es stört, nur Ohrenstöpsel. Denn beschweren hilft an diesen Feiertagen nicht, erklären ARAG Experten. So ist es nicht nur kein Problem, wenn der Karnevalsumzug eine Lautstärke von 70 Dezibel überschreitet, sondern auch, wenn die vorgeschriebenen Ruhezeiten ab 22 Uhr nicht eingehalten werden können. Die tollen Tage sind zumindest in den Karnevalshochburgen ohne Musik und Feierei nicht denkbar. Demnach müssen auch Gastwirte lautstark singende oder gar grölende Gäste nicht zur Räson bringen, indem sie sie der Kneipe verweisen (AG Köln, Az.: 532 OWi 183/96; VG Frankfurt a.M., Az.: 15 G 401/99).

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Tanzen – besser nur mit Zustimmung der Partnerin
Ausgelassene Stimmung gehört an Karneval dazu. Allzu ungestümen Tänzern kann jedoch eine Klage drohen. So erging es einem Mann, der eine Frau äußerst schwungvoll und vor allem ungefragt auf die Tanzfläche zog. Er verlor dann jedoch das Gleichgewicht und stürzte gemeinsam mit ihr rückwärts aus dem geöffneten Fenster. Das angerufene Gericht ging nicht von einem gemeinsamen Tanz aus, da die Frau keine Zeit gehabt hatte, dem Tanz zuzustimmen oder ihn abzulehnen. Daher galten zugunsten des Mannes auch keine Haftungseinschränkungen, so die ARAG Experten. Er musste der Frau wegen ihrer Verletzungen Schmerzensgeld zahlen (OLG Hamburg, Az.: 6 U 262/98).

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Wild pinkeln bleibt verboten!
Zu Karneval fließen die Getränke meist in Strömen. Der reichliche Genuss führt dazu, dass sich so mancher Jeck öfter erleichtern muss, als ihm lieb ist. Doch bitte nicht immer direkt an Ort und Stelle! Laut Gesetz stellt das “Urinieren in der Öffentlichkeit” eine Erregung des öffentlichen Ärgernisses dar. Dafür kann laut ARAG Experten ein Ordnungsgeld von bis zu 100 Euro fällig werden.

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Ins Pfefferspray ins jecke Treiben?
In den Karnevalshochburgen geht es bald wieder hoch her. Von Weiberfastnacht bis zur Nubbelverbrennung wird gesungen, geschunkelt, getrunken und gebützt. Manchmal wird in der feuchtfröhlichen Runde allerdings auch eine Dame gebützt, die damit gar nicht einverstanden ist und so manche närrische Hand landet ungefragt auf fremden Körperteilen, auf denen sie so gar nichts zu suchen hat. Gut, wenn frau sich dann resolut eine Armlänge Freiraum schaffen kann. Da solche Zudringlichkeiten aber nicht immer so einfach zu lösen sind, gehen immer öfter Feierwillige mit Pfefferspray auf die Party, zum Rosenmontagszug oder zum Straßenkarneval. Sicher ist sicher! Doch Vorsicht: Pfeffersprays fallen unter das Waffengesetz! Sie dürfen laut ARAG Experten in Waffengeschäften und Online-Shops erst ab einem Alter von 14 Jahren gekauft und dann mitgeführt werden. Eine Ausnahme bilden Pfeffersprays mit der Aufschrift “nur zur Tierabwehr”. Diese dürfen sogar von Kindern und Jugendlichen erworben oder mitgeführt werden. Besonders zu beachten ist, dass Pfefferspray gegenüber Menschen immer nur in Notwehr eingesetzt werden darf. Straflos ist so ein Einsatz nur dann, wenn eine tatsächliche Notwehrsituation vorliegt! Hier ist Augenmaß gefordert. Überschreitet eine Person das Ausmaß der Notwehrhandlung über die gebotene Erforderlichkeit ihrer Abwehrhandlung hinaus, liegt ein intensiver Notwehrexzess vor. Die Person handelt in diesem Fall rechtswidrig und so wird ein Opfer schnell zum Täter.

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Andreas Twinkler

Von prgateway

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