Mi. Aug 21st, 2024

Auch Rosenmontagswagen brauchen TÜV
Damit auch in der fünften Jahreszeit die Verkehrssicherheit gewährleistet ist, benötigen Karnevalswagen unter Umständen vorher ein Gutachten, so wie es zum Beispiel der TÜV Rheinland erstellt. Für Fahrzeuge, die an sogenannten Brauchtumsveranstaltungen teilnehmen, hat der Gesetzgeber ohnehin in der “Zweiten Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften” die sonst für die Teilnahme am Straßenverkehr geltenden Vorschriften gelockert. So dürfen zum Beispiel auch Zugmaschinen, die nicht für den Straßenverkehr zugelassen sind, ausnahmsweise auf der Straße fahren. Werden Fahrzeuge aber auch noch wesentlich verändert und auf ihnen Personen transportiert, muss zusätzlich der TÜV den Wagen abnehmen. Grundlage für die Überprüfungen ist das “Merkblatt über Ausrüstung und Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen”. Das Gutachten betrifft unter anderem die Stehflächen, Haltevorrichtungen und Geländer als auch Bänke, Tische und sonstige Auf- und Einbauten. ARAG Experten erinnern daran, dass Personen nur während der Umzüge und bei Schritttempo auf den Wagen mitfahren dürfen. Die Teilnahme am normalen Straßenverkehr verbietet sich von selbst.

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Verkehrssicherungs-Pflicht beim Rosenmontagszug
Gerät ein Besucher eines Karnevalsumzugs aus ungeklärten Gründen unter einen der Festwagen, so hat er gegenüber dem Veranstalter keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das geht aus einem aktuellen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz hervor. Die Klägerin hatte in dem konkreten Fall als Zuschauerin den Mainzer Rosenmontags-Umzug besucht. Dabei wurde sie von dem Anhänger einer der Festwagen überrollt. Wegen ihrer dabei erlittenen Verletzungen verklagte sie den Veranstalter des Umzugs auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 5.000 Euro. Denn zu dem Unfall habe es nur kommen können, weil dieser offenkundig seine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Ohne Erfolg! In allen Instanzen wiesen die Richter die Klage als unbegründet zurück. Sie stellten zwar nicht in Abrede, dass ein Veranstalter eines Karnevalsumzugs im Rahmen der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht dafür Sorge zu tragen hat, dass Zuschauer des Umzugs nicht zu nahe an die Festwagen kommen können. Er hat aber keine Vorkehrungen für alle denkbaren und auch entfernt liegenden Möglichkeiten eines Schadeneintritts zu treffen. Die Zuschauer sind vielmehr nur vor jenen Gefahren zu schützen, die von ihnen erfahrungsgemäß nicht rechtzeitig erkannt und daher auch nicht vermieden werden können. Denn eine lückenlose Überwachung zum Ausschluss jeglicher Risiken für die Zuschauer ist bei einem Rosenmontagszug schlicht und ergreifend nicht möglich, so ARAG Experten (OLG Koblenz, Az.: 3 U 985/13).

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Toll maskiert am Steuer
Ein richtiger Karnevals-Fan begibt sich natürlich nur kostümiert ins bunte Treiben. Zudem darf auch das richtige Getränk nicht fehlen – Punsch, Bowle oder Bier feiern meistens mit. Daher raten ARAG Experten: Hände weg vom Steuer. Aber nicht nur das alkoholisierte Fahren kann den Versicherungsschutz kosten und Punkte in Flensburg einbringen – auch das Tragen von Gesichtsmasken kann den Unmut der Ordnungshüter erregen. Denn was auf der Karnevalsfete eben noch ein prämiertes Kostüm war, kann im Straßenverkehr eine Sicht- oder Hörbehinderung sein. Der Preis dafür lautet: Ein Zehn-Euro-Knöllchen. Führt die Maskierung gar zu einem Unfall, droht wegen grober Fahrlässigkeit möglicherweise sogar der Verlust des Kaskoschutzes.

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Alkohol am Steuer
Besonders zu Karneval setzen sich immer wieder Autofahrer alkoholisiert ans Steuer. Weil diese Jecken sich und andere in Gefahr bringen, weitet die Polizei an den tollen Tagen die Kontrollen in der Regel aus. Bereits bei 0,3 Promille Alkohol im Blut beginnt die relative Fahruntüchtigkeit, so ARAG Experten. Kommt es zu alkoholbedingten Auffälligkeiten oder gar zum Unfall, handelt es sich bereits um eine Straftat, die zudem Punkte und den Entzug der Fahrerlaubnis zur Folge haben kann. Unabhängig davon, ob ein Fahrfehler vorliegt, beginnt bei 1,1 Promille die absolute Fahruntüchtigkeit, die in einer Kontrolle auf jeden Fall mit Geld- oder Freiheitsstrafe, Punkten und dem Entzug der Fahrerlaubnis endet. Wer (erstmalig) mit mehr als 0,5 Promille erwischt wird, muss mit einem Bußgeld von 500 Euro, einem einmonatigen Fahrverbot und Punkten rechnen. Für Fahranfänger vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder in der Probezeit herrscht absolutes Alkoholverbot am Steuer! Bei Verstößen sind 250 Euro Bußgeld und ein Punkt fällig. Zur medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) müssen alle, die bei Kontrollen mit 1,6 Promille erwischt werden. Für Wiederholungstäter gilt hier sogar die 0,5-Promille-Grenze. Da oft bei Faschingsfeiern oder Karnevalssitzungen Alkohol im Spiel ist, raten ARAG Experten schon vor Beginn der tollen Party den Nachhauseweg zu planen.

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Andreas Twinkler

Von prgateway

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